Richtlinie für die Ausstellung amtlicher Cards für Jugendleiter*innen (Juleica)
Jugendleiter*innen üben ihre Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken, ihre Arbeit gemäß § 73 SGB VIII zu unterstützen und um ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, definieren die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen der "Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter" bundeseinheitliche Vorgaben, welche durch die Bundesländer spezifiziert werden. Nachfolgende Richtlinie stellt Regelungen und Mindestanforderungen an die Grundausbildung zum*zur Jugendleiter*in in der Freien und Hansestadt Hamburg dar. Die Card für Jugendleiter*innen wird nachfolgend kurz Juleica genannt.
1. Funktion und Anerkennung
1.1 Die Juleica dient insbesondere
- zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit,
- zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird,
- als Berechtigungsnachweis für die Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft als ehrenamtlich in der Kinder und Jugendarbeit tätige Person oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer Juleica geknüpft sind (z.B. Gewährung von Sonderurlaub, Erstattung von Verdienstausfall, Entleihen von Medien).
- dem Träger als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit i.S.v. § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.
1.2 Die Juleica wird von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig anerkannt. Die Gewährung von Rechten, Hilfen und Vergünstigungen bestimmt sich nach den Gesetzen, Verordnungen oder anderen Regelungen der Länder und des Bundes.
1.3 Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (nachfolgend Sozialbehörde) wird in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe zur weiteren Förderung des Ehrenamtes die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen im staatlichen und nicht staatlichen Bereich kontinuierlich auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica
2.1 Die Juleica ist in erster Linie für kontinuierlich tätige ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen ausgestellt werden, soweit sie sich ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit betätigen.
2.2 Der*die Jugendleiter*in muss im Sinne des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (i.S. § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. Im Ausnahmefall kann die Tätigkeit für einen noch nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgeübt werden, wenn dieser nachweisbar bereits förderungswürdige Jugendhilfearbeit leistet.
2.3 Die Juleica soll in der Regel nur für Personen ausgestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
2.4 Die Ausstellung einer Juleica setzt zudem voraus, dass die betreffende Person eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung für die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit erhalten hat und in der Lage ist, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte der Ausbildung für Jugendleiter*innen sind in den "Mindeststandards für die Inhalte der Ausbildung von Jugendleiter*innen" festgelegt.
2.5 Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der bzw. dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen.
2.6 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden. Die Qualifizierung kann nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden.
2.7 Grundsätzlich sind im Rahmen der Qualifizierung Ausbildungsgänge in Präsenz oder gemischte Ausbildungsgänge möglich, die teilweise in Präsenz und teilweise unter Nutzung von webbasierten Elementen stattfinden. Dabei müssen mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz stattfinden. Auch bei der Nutzung von webbasierten Elementen muss die Qualifizierung in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.
2.8 Der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) ist für den Erhalt der Juleica verbindlich. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica wird empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH hinzuwirken. Die Erste- Hilfe-Ausbildungen sind von einem lizenzierten Träger durchzuführen.
2.9 Die Verantwortung für die Auswahl von Jugendleiter*innen sowie deren Aus- und Fortbildung trägt der antragstellende Träger der Jugendhilfe. Mit der Freischaltung des Online-Antrages erklärt der Träger, dass die Person, für welche die Juleica beantragt wird, zur Erfüllung der Aufgaben als Jugendleiter*in geeignet ist und eine hinreichende Ausbildung bzw. (bei erneuter Ausstellung) eine Weiterbildung erhalten hat.
3. Gültigkeitsdauer und befristeter Card-Ersatz
3.1 Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt.
3.2 Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens acht Zeitstunden nachzuweisen. Fortbildungsveranstaltungen können vollständig webbasiert durchgeführt werden. Die Fortbildung muss in jedem Fall in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung (Neu- Ausstellung) soll in der Regel spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica gestellt werden.
3.3 Für eine nur vorübergehend ehrenamtlich tätige Person kann ein befristeter Card- Ersatz ausgestellt werden, wenn der antragstellende Träger bestätigt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben hinreichend ausgebildet und befähigt ist. Für den Card-Ersatz gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien sinngemäß. Abweichende Einzelregelungen sind möglich.
4. Zuständigkeit, Ausstellungs- und Ausgabeverfahren
4.1 Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Sozialbehörde. Die Sozialbehörde kann andere Träger der Jugendhilfe mit der Ausstellung beauftragen.
4.2 Der Deutsche Bundesjugendring verantwortet das online Juleica-Antragsverfahren, zu dem das Vorhalten des Antragssystems, der Druck und der Versand der Karten gehören. Die Juleica wird an den Träger der Jugendhilfe, der diese an den*die Jugendleiter*in ausgibt, oder direkt an den*die Jugendleiter*in versandt.
4.3 Für die Ausstellung der Juleica wird eine Gebühr erhoben, welche von der Sozialbehörde beglichen wird. Für Jugendleiter*innen ist die Ausstellung der Juleica kostenfrei.
4.4 Die Juleica ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Träger der Jugendhilfe übertragbar.
5. Ablehnung des Antrags, Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica, Widerspruch
5.1 Der Antrag auf Erteilung einer Juleica wird abgelehnt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt sind.
5.2 Die Erteilung der Juleica wird widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Tatsachen festgestellt werden, die den*die Card-Inhaber*in für die Tätigkeit als Jugendleiter*in ungeeignet erscheinen lassen.
5.3 Die Sozialbehörde, die eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümerin dieser individuellen Karte. Sie kann diese zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.
5.4 Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Juleica, den Widerruf der Erteilung oder die Verfügung über ihre Rückgabe bzw. Einziehung ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Entscheidung schriftlich bei der ausstellenden Behörde bzw. Stelle einzulegen.
6. Übergangsvorschriften
Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellte Cards für Jugendleiter*innen behalten für den Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt gemäß Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses am 24. März 2025 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 08. Februar 2010.