Förderung der Jugendarbeit in Niedersachsen
Jugendgruppen werden ehrenamtlich organisiert. Die Aufrechterhaltung der Jugendgruppenarbeit, wie z.B. Infrastruktur, Material, Freizeiten, Seminare etc. benötigt jedoch angemessene finanzielle Mittel. Aufgrund der Bedeutung von Jugendgruppen für die lokalen Bildungslandschaften sowie aufgrund des wichtigen Beitrags von Jugendgruppen für die Stärkung des Demokratiebewusstseins junger Menschen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Jugendgruppen einen rechtlich zwingenden Förderanspruch haben (§ 12 SGB VIII). Diese Förderung findet nach dem sogenannten „Prinzip der Ebenenförderung“ statt.
Das bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, dass die Jugendarbeit dort gefördert werden soll, wo sie stattfindet. Örtliche Jugendarbeit ist also kommunal zu fördern, landesweite Jugendarbeit auf Landesebene. Die vorgesehenen Zuschüsse sind dabei, wie der Name schon sagt, oftmals nur „Zusatzmittel“, welche die Aktionen ermöglichen sollen. Ein gewisser Eigenanteil, z.B. über Teilnehmer*innenbeiträge, wird meistens erwartet (Jugendliche mit wenig Geld sollen jedoch nicht am Eigenanteil scheitern und so können in der Regel zusätzliche Mittel für sie im Rahmen der Förderung beantragt werden).
Ansprechpartner*innen vor Ort
Der richtige Ansprechpartner einer Jugendgruppe in Niedersachsen ist, dem genannten Ebenenprinzip folgend, für euch zunächst der Ort und ergänzend der Landkreis, die Region Hannover bzw. die kreisfreie Stadt. Die zuständige Jugendpflege sollte euch jedenfalls Informationen darüber geben, welche Förderungen wo möglich sind. Nehmt außerdem Kontakt zur Ortsverwaltung (Gemeinde oder Stadt) auf, die über die Möglichkeiten der Förderung auf Ortsebene Bescheid geben sollte.
Was ist in der Regel förderbar?
Grundsätzlich gilt: die Jugendarbeit von Jugendgruppen ist zu fördern. Das erste Prüfkriterium zur Förderung ist daher zunächst einfach, ob ihr überhaupt Jugendarbeit betreibt. Jugendarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie ehrenamtlich organisiert wird, von jungen Menschen selbst bestimmt wird, sich an den Interessen der Jugendlichen orientiert, durch die sogenannte Gleichaltrigenerziehung geprägt ist (junge Jugendleiter*innen), nicht-kommerziell ausgerichtet ist, von freiwilliger Teilnahme lebt, öffentlich zugänglich ist und ein vielfältiges Angebot bietet. Nur wenn all diese Kriterien erfüllt sind, kann von Jugendarbeit gesprochen werden. Keine Jugendarbeit sind zum Beispiel das reine Sporttraining, der Konfirmanden-Unterricht, die Lösch-Übung der Jugendfeuerwehr (Nachwuchsgewinnung für den Erwachsenen-Verband und nicht vielfältig), das Angebot einer Tanzschule (kommerziell!), Nachhilfeunterricht (oft kommerziell, vor allem aber nie selbst bestimmt und ausschließlich schulisch orientiert) und reine Hilfsangebote (wie zum Beispiel reine Beratungen für Jugendliche, die besondere Hilfen brauchen oder Hilfsangebote von Erwachsenen für junge Asylwerber*innen oder junge Menschen mit Behinderung – das ist eher soziale Arbeit; werden die Jugendlichen, die verstärkt Hilfe benötigen, jedoch in die Angebote von Jugendgruppen aktiv einbezogen, wie zum Beispiel in den regelmäßigen Treffen oder Projekten, handelt es sich wiederum um Jugendarbeit).
Alle möglichen jugendarbeiterischen Aktionsformen, also z.B. regelmäßige Treffen, Freizeiten, Seminare, Projekte oder Veranstaltungen sind förderbar. An diesen Aktionsformen angelehnt orientieren sich auch die Förderung und oftmals die damit zusammenhängenden Förderrichtlinien.
Antragsberechtigung
Eine Förderung einer Jugendgruppe setzt in der Regel voraus, dass die Jugendgruppe ein Verein ist. Zwar gibt es auch in Ausnahmefällen Möglichkeiten, Jugendgruppen zu fördern, die eine andere Rechtsform haben, jedoch sind diese auf wenige Fälle beschränkt.
Grundlegende Bestimmung für die Förderung einer Jugendgruppe ist § 74 SGB VIII. Demnach muss die Jugendgruppe
- Die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen (Anmerkung: Maßnahme ist der übliche fördertechnische Ausdruck für jede Art der Aktionsform innerhalb der Jugendarbeit),
- die Fördermittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwenden (das heißt, dass die Fördermittel auch für die geförderte Arbeit genutzt werden müssen und nicht verschwendet werden dürfen),
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- eine angemessene Eigenleistung erbringen und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten
Erfüllt eure Jugendgruppe diese Bedingungen, ist sie auch jedenfalls grundsätzlich antragsberechtigt.
In weiterer Folge ist zwischen der Förderung einzelner Maßnahmen und einer langandauernden Förderung zu unterscheiden. Nur Jugendgruppen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können eine auf Dauer angelegte Förderung erlangen. Die konkreten Kriterien für die Anerkennung sind in § 75 SGB VIII geregelt. Für die Anerkennung als freier Träger muss die Jugendgruppe vor allem zumindest drei Jahre existieren. Ist eine Jugendgruppe jedoch bereits Mitglied in einem auf Landesebene anerkannten Jugendverband, ist sie bereits ab der Mitgliedschaft automatisch auch als freier Träger anerkannt.
Zu beachten ist allerdings: in vielen niedersächsischen Landkreisen/ kreisfreien Städten ist die Anerkennung als freier Träger grundsätzliche Antragsbedingung aller Förderungen für Jugendgruppen; das heißt Jugendgruppen ohne Anerkennung kommen über die Förderrichtlinien nicht zu Geld.
In solchen Fällen solltet ihr zunächst mit der zuständigen Jugendpflege über Finanzierungsmöglichkeiten sprechen und den Jugendring informieren und beteiligen. Solltet ihr in diesen Gesprächen keine Lösung für die Finanzierung eurer Aktivitäten finden, solltet ihr einen individuellen Antrag stellen, der eine Maßnahmenbeschreibung umfasst. Dieser Antrag muss behandelt werden. Wird euer Antrag abgelehnt, so informiert euch, wie ihr dagegen rechtlich vorgehen könnt, denn ein Mindestmaß an Förderung eurer Jugendgruppe ist verpflichtend.
>>> weiter zur Beantragung von Fördermitteln
Weitere Literatur & Tipps
Die Texte stammen aus der Broschüre „Los geht’s vor Ort!“ – weitere Infos unter ljr.de/shop.html – dort kann die Broschüre als PDF heruntergeladen oder die gedruckte Datei kostenpflichtig bestellt werden.