Landesregelung

Neufassung der Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter-Card in Thüringen

Auf der Grundlage der durch die Obersten Landesjugendbehörden aktuell geltenden Vereinbarung, werden nach­folgende Festlegungen für die Ausstellung der Jugendleiter-Card (Juleica) im Freistaat Thüringen getroffen:

0.      Zweck der Juleica

Die Juleica dient dem Inhabenden insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden in der Jugendarbeit,
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Bera­tung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kul­tur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),
  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin oder Jugendleiter oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Juleica anknüpfen.

Für die Ausstellung der Juleica gelten folgende Bestimmungen:

1.        Voraussetzungen

1.1 Die Juleica ist für ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeitende ausgestellt werden, so sie außerhalb ihres hauptamtlichen Tätigkeitsfeldes tätig werden.

1.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterinnen und Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind oder tätig werden.

1.3 Die Inhabenden der Juleica müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendli­chen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten.

Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards:

1.3.1 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 36 Zeitstunden, von denen in der Regel mindestens 50 Prozent in Präsenz angeboten werden sollen mit den in der Anlage ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkten. Sie soll spätestens innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

1.3.2 Zusätzlich zur Ausbildung nach Nr. 1.3.1 ist ein abgeschlossener Kurs in Erster Hilfe (9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) oder zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 Fahrerlaubnisverordnung nachzuweisen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Grundlage hierfür sind die gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als zwei Jahre sein und muss in der Regel alle drei Jahre neu nachgewiesen werden.

1.3.3 Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica sind Fortbildungen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Juleica zu absolvieren. Diese müssen die Inhalte gemäß Nr. 1.3.1 vertiefen und mindestens acht Zeitstunden umfassen, die auch online durchgeführt werden können. Dabei können anteilig die Themen „Erste Hilfe am Kind“ und „Kinderkrankheiten“ in die Fortbildung integriert werden.

1.3.4 Die Ausbildung zur Juleica kann nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden. Die Ausbildenden müssen in den Inhalten und Methoden der Juleica - Ausbildung qualifiziert sein. Die Verantwortung hierfür obliegt den ausbildenden Trägern.

1.4 Die Inhabenden der Juleica sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.           Gültigkeitsdauer, Rückgabe, Widerruf der Erteilung

2.1 Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt.

2.2 Für die Verlängerung der Gültigkeit ist mit Bezug zu Ziffer 1.3.3 die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraumes notwendig.

2.3 Erfolgt in begründeten Einzelfällen (z. B. Krankheit, Auslandsaufenthalt o. Ä.) die Fortbildung nicht spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Juleica verfällt diese komplett.

2.4 Die verantwortlichen Träger haben Vorsorge dafür zu tragen, dass die eingesetzten Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Besitz einer gültigen Juleica sind.

2.5 Rückgabe

Die Juleica ist zurückzugeben, wenn

  • die Jugendleiterin oder der Jugendleiter nicht mehr als solche tätig sind, 
  • die Gültigkeit der Card abgelaufen ist.

2.6 Widerruf der Erteilung

Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen. Insbesondere wird auf die in § 72 a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände hingewiesen.

3.        Freistellung

Gemäß § 18 a Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz besteht die Mög­lichkeit, für die Teilnahme an den dort genannten Maßnahmen und Veranstaltungen eine Freistellung einschließlich Ersatz für den Vergütungsausfall zu erhalten.

4.        Zuständigkeit und Verfahren

Für die Durchführung des Online-Antragsverfahrens gelten folgende Regelungen:

4.1 Die Aufgaben der Landeszentralstelle für das Online-Antragsverfahren inklusiv der inhaltlichen Beratung werden durch den Landesjugendring Thüringen e. V. wahrgenommen.

4.2 Für das allgemeine Verfahren der Ausstellung der Juleica sind zuständig:

a) der Landesjugendring Thüringen e. V. für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die

  • seinen Mitgliedsverbänden und deren Untergliederungen angehören,
  • allen sonstigen auf Landesebene tätigen Trägern der Jugendhilfe angehören,

b) das Jugendamt bzw. der jeweils örtlich beauftragte Träger der Jugendhilfe für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die den auf kommunaler Ebene tätigen Trägern der Jugendhilfe angehören.

4.3 Die Kosten für die Ausstellung der Juleica sind von den zuständigen Trägern zu entrichten, bei dem die Juleica-Inhabenden tätig sind. Die Kosten können nach Vereinbarung auch durch Dritte oder durch den Juleica-Inhabenden selbst übernommen werden.

5.        Controlling

Folgende Ziele sollen erreicht werden:

  • Qualifizierung Ehrenamtlicher zur Ausübung einer Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter mit Erwerb der Juleica,
  • Qualifizierung Ehrenamtlicher mit Verlängerung der Juleica

Die Ziele werden an folgenden Indikatoren gemessen:

  • Anzahl ausgebildeter Juleica-Inhabenden,
  • regionale Verteilung,
  • Verteilung auf die Jugendverbände,
  • Verteilung auf sonstige öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe
  • Anteile von neuen und erneut qualifizierten Ehrenamtlichen

6.        Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen

6.1 Die Juleica wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.

6.2 Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Richtlinie ist bis 31. Dezember 2025 befristet.

 

Erfurt, den 23. Januar 2023

Helmut Holter
Minister für Bildung, Jugend und Sport
Az.: 42-6532/172020-8-493/2023


Anlage zu Nr.1.3.1 der Richtlinie für die Ausstellung der Juleica in Thüringen

1.         Ziele und Grundsätze der Ausbildung der Jugendleiterinnen und Jugendleiter

1.1    Ziel ist es, durch eine Ausbildung ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Kinder und Jugendliche selbstständig anzuleiten, ihr Tun bewusst zu gestalten, Gruppen zu führen sowie die eigene ehrenamtliche Tätigkeit zu reflektieren.

In diesem Zusammenhang sollen Jugendleiterinnen und Jugendleiter in die Lage versetzt werden:

  • rechtlich relevante Rahmenbedingungen zu kennen und nach ihnen zu handeln;
  • über ein geeignetes Methodenrepertoire zu verfügen und anzuwenden;
  • entwicklungspsychologische und soziologische Aspekte zu berücksichtigen;
  • interkulturelle Aspekte wahrzunehmen und adäquat zu handeln;
  • Bedürfnisse festzustellen und angemessen zu realisieren;
  • Gesetzmäßigkeiten der Gruppe und gruppendynamische Prozesse zu erkennen und zu steuern;
  • in Konfliktsituationen rechtzeitig und angemessen zu reagieren;
  • Lernvorgänge in Gruppen gezielt anzuregen;
  • die eigene Leitungsrolle einzuschätzen;
  • sich mit verbandsspezifischen und jugendpolitischen Themen auseinanderzusetzen;
  • präventive Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu realisieren;
  • zur Entwicklung der Persönlichkeiten von Kindern und Jugendlichen beizutragen.

 1.2    Die Ausbildung beinhaltet die Mindestanforderung an Ehrenamtliche in der Ar­beit mit Kindern und Jugendlichen. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden hierbei nicht berührt.

2.          Inhalt der Ausbildung

In der Ausbildung sind die nachfolgenden inhaltlichen Schwerpunkte zum Erwerb der Juleica zu thematisieren. Die zeitlichen Vorgaben sind eine Empfehlung.