Neufassung der Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter-Card in Thüringen
Verwaltungsvorschrift des TMSFG, 23. Dezember 2009, 34-33741
Auf der Grundlage der durch die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 getroffenen Vereinbarung, ergänzt durch den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 werden nachfolgende Festlegungen für die Ausstellung der Jugendleiter-Card (Juleica) im Freistaat Thüringen getroffen:
0. Zweck der Juleica
Die Juleica dient dem Inhaber insbesondere
- zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer in der Jugendarbeit,
- zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),
- zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Jugendleiter-Card anknüpfen.
Für die Ausstellung der Juleica gelten folgende Bestimmungen:
1. Voraussetzungen
1.1 Die Juleica ist für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter ausgestellt werden, so sie außerhalb ihres hauptamtlichen Tätigkeitsfeldes tätig werden.
1.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ehrenamtlich tätig ist.
1.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Juleica muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards.
1.3.1 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 36 Zeitstunden mit den in der Anlage ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkten. Sie soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
1.3.2 Zusätzlich zur Grundausbildung nach Nr. 1.3.1 ist ein abgeschlossener Kurs in Erster Hilfe (12 Zeitstunden) oder zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 Fahrerlaubnisverordnung (6 Zeitstunden) nachzuweisen. Es wird grundsätzlich empfohlen die Kenntnisse in einem Kurs in Erster Hilfe zu erwerben. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Der Nachweis darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als zwei Jahre sein.
1.3.3 Für die Verlängerung der Juleica sind Fortbildungen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Card zu absolvieren. Diese müssen die Inhalte gemäß Nr. 1.3.1 und 1.3.2 vertiefen und 16 Zeitstunden umfassen.
1.3.4 Die Ausbildung zur Juleica kann nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden. Die eingesetzten Ausbilder müssen in den Inhalten und Methoden der Juleica - Ausbildung qualifiziert sein.
1.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
2. Gültigkeitsdauer
2.1 Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt.
2.2 Im Gültigkeitszeitraum der Juleica werden regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die Juleica-Inhaber empfohlen.
2.3 Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben.
3. Vergünstigungen
3.1 Gemäß § 18 a Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz besteht die Möglichkeit, für die Teilnahme an den dort genannten Maßnahmen und Veranstaltungen eine Freistellung incl. Ersatz für den Vergütungsausfall zu erhalten.
3.2 Landesweite Vergünstigungen bestehen bei der Inanspruchnahme der Thüringer Jugendherbergen, des Landesfilmdienstes, der Jugendbildungsstätten und der überregionalen Jugendzeltplätze gemäß den mit den Anbietern geschlossenen Vereinbarungen.
3.3 Weitere Vergünstigungen können in der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe getroffen werden.
4. Zuständigkeit und Verfahren
Mit der Umstellung auf das Online-Antragsverfahren gelten folgende Regelungen:
4.1 Pro Juleica sind Kosten von 2,90 durch den Jugendhilfeträger zu entrichten, bei dem der Juleica-Inhaber tätig ist. Die Kosten können nach Vereinbarung auch durch Dritte oder durch den Juleica-Inhaber selbst übernommen werden.
4.2 Die Landeszentralstelle für das Online-Antragsverfahren wird in Thüringen durch den Landesjugendring Thüringen e. V. wahrgenommen.
4.3 Für das allgemeine Verfahren der Ausstellung der Juleica sind zuständig:
a) der Landesjugendring Thüringen e. V. für Jugendleiter
- die seinen Mitgliedsverbänden und deren Untergliederungen angehören,
- die allen sonstigen auf Landesebene tätigen Trägern der Jugendhilfe angehören,
b) das Jugendamt bzw. der jeweils örtlich beauftragte Träger der Jugendhilfe für Jugendleiter, die den auf kommunaler Ebene tätigen Trägern der Jugendhilfe angehören.
5. Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen
5.1 Die Juleica wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.
5.2 Die Richtlinie für die Ausstellung der Juleica in Thüringen vom 29. Dezember 1999 (ThürStAnz Nr. 4/2000) mit ûnderungen vom 8. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006) wird aufgehoben.
5.3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
5.4 Diese Bestimmungen treten am 01.01.2010 in Kraft und zum 31.12.2012 außer Kraft.
Erfurt, den 23. Dezember 2009
Gez. Heike Taubert
Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
Ergänzend gibt es Hinweise zu den Inhalten der Ausbildung, diese sind diesem PDF zu entnehmen:
- Thueringen Richtlinie Ausstellung Juleica 010110.pdfRichtlinie zur Ausstellung der Juleica inkjl. der Anlage (Hinweise zu den Ausbildungshinweisen)128 K