Landesregelung

Regelungen zur bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen
und Jugendleiter in Schleswig-Holstein

Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom
20.02.2020 -VIII 323-

1. Card für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit (Juleica)

1.1 Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13.11.1998 und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18.09.2009 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen erfüllen, eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter Juleica) erhalten. Die Juleica ist eine bundesweit anerkannte Legitimation und ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit.

1.2 Die Juleica dient insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate),
  • zur Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz vom 05. Februar 1992 (JuFöG, GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 158) in der aktuell geltenden Fassung,
  • als Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit in der aktuell geltenden Fassung, als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen.

2. Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card

2.1 Die Juleica wird ausschließlich für die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1Nr. 1,3 und 5 SGB VIII erfüllen oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden.
 
2.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
 
2.3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen
über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch
Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich.
 
2.4 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ entsprechend den jeweils gültigen Regelungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zu erbringen. Die Schulung ist von einem lizensierten Träger durchzuführen.

3. Grundausbildung

3.1 Die Grundausbildung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§
75 SGB VIII) oder deren Zusammenschlüsse sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1,3 und 5 SGB VIII erfüllen. Die Grundausbildung kann auch von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) durchgeführt werden. Sie umfasst mindestens 30 Zeitstunden, entsprechend 40 Schulungseinheiten. Die Träger der Grundausbildung können für ihre Grundausbildungen eine größere Zahl von Zeitstunden bzw. Schulungseinheiten festlegen. Die Grundausbildung ist in partnerschaftlicher Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger durchzuführen.
 
3.2 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst
mindestens folgende Inhalte:

  • Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin / des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
  • Kenntnisse in Bezug auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII.

Darüber hinaus sollen aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie

  • innerverbandliche Demokratie und gesellschaftliche Partizipation,
  • geschlechtsbewusste Jugendarbeit und Sexualpädagogik,
  • Prävention von Rechtsextremismus und menschenverachtenden Einstellungen,
  • internationale Jugendarbeit und interkulturelles Lernen,
  • Medienbildung,
  • Inklusion,
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie auch
  • verbandsspezifische Themen

Bestandteil der Grundausbildung sein.

3.3 Die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung ist vom Träger der Maßnahme zu bescheinigen.

4. Herstellung, Antrags- und Ausstellungsverfahren

4.1 Die Juleica ist bundeseinheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

4.2 Die Beantragung und Bestellung der Juleica erfolgt im Online-Verfahren (www.juleica.de). Antragsberechtigt sind ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 dieser Bestimmungen erfüllen.

4.3 Das Antragsverfahren kann alternativ zu Nr. 4.2 eingeleitet werden durch

  • die Träger (Ehrenamts-Träger), für die die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind,
  • die Träger, bei denen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung absolviert haben.

4.4 Die Verantwortung für die Auswahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit trägt der Träger, bei dem sie aktiv sind oder sein werden. Ihm obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden,
  • eine den Bestimmungen entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor
  • Neuausstellung der Juleica absolviert haben,
  • über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen

und ob

  • die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind,
  • die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/fofo0.0.html).

4.5 Zuständig für die Prüfung der Anträge ist grundsätzlich der örtliche Träger der
Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Träger (Ehrenamts-Träger) nach Nummer 2.1
seinen Sitz hat. Er prüft die Anträge

  • auf formelle Korrektheit (z.B. Alter des Antragstellers),
  • ob die Legitimation des Ehrenamtsträgers vorhanden ist (z.B. Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII),
  • ob das jeweils eingereichte Foto den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügt.

Eine inhaltliche und formelle Prüfung der Qualifikation gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers.

Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen.

4.6 Die Juleica ist nicht übertragbar.

5. Kosten der Card

5.1 Die Ausgabe der Juleica dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse.
 
5.2 Die Finanzierung der Herstellungskosten der Juleica regeln die örtlichen Träger der Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit.

6. Gültigkeitsdauer

Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und kann nicht verlängert werden. Zum Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag eine neue Juleica ebenfalls mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt werden. Vor jeder Neuausstellung einer Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden, entsprechend 10 Schulungseinheiten, nachzuweisen.

7. Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica

7.1 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtliche Jugendleiterin oder der ehrenamtliche Jugendleiter für die Übernahme von Ausgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen. Insbesondere wird auf die in § 72 a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände hingewiesen.
 
7.2 Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind zur Rückgabe der Juleica an den
zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn

  • sie nicht mehr als ehrenamtliche Jugendleiterin oder ehrenamtlicher Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig sind,
  • die Erteilung der Card nach Nr. 7.1 widerrufen wird.

8. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Er tritt am 31.12.2024 außer Kraft, falls nicht zuvor die Gültigkeit verlängert wird. 

Empfehlungen zur den Juleica-Richtlinien

Die Empfehlungen zu den Juleica-Richtlinien wurden bei der 85. Vollversammlung am 21.04.2012 und am 15.09.2015 im Hauptausschuss des Landesjugendrings beschlossen. Durch diese Empfehlungen sollen die häufigsten Fragen an die Auslegung der Richtlinien geklärt werden. 

Sie können beim Landesjugendring gedruckt bestellt werden und stehen hier zum Download bereit.