Sonderurlaub

 

Gesetz des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe

(Sonderurlaubsgesetz vom 27. August 1991)

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Artikel 1

(1) Den in der Jugendhilfe tätigen Personen, in der Regel über 18 Jahre, ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren:

a) für die Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendbetreuer, insbesondere in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung untergebracht sind, sowie bei Jugenwanderungen und Jugendbegegnungen;

b) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen bzw. Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe

c) zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe

d) zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplanes geförderten Auslandsaustausches.

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen auch Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubes zusteht.

(2) Als öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes gelten die im Sächsischen Jugendring vertretenen Mitgliedsorganisationen, die Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Organisationen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs besteht nicht, soweit dieser im Einzelfall zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers führen würde. Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die Gründe für eine mögliche Existenzgefährdung mitzuteilen.

Artikel 2

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

Artikel 3

(1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.

(2) Die Anträge sollten der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.

Artikel 4

Nachteile dürfen den Arbeitnehmern und Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, in ihrem Dienst- und Anstellungsverhältnis nicht entstehen.

Artikel 5

Aufgehoben

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

Dresden, den 27. April 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm