Landesregelung

Juleica Landesregelung Sachsen-Anhalt

Beschluss der 40. Mitgliederversammlung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. am
11. März 2023

Diese Landesregelung beschreibt die landesweit einheitliche Ausbildung ehrenamtlich tätiger Personen in der Kinder- und Jugendarbeit sowie die landeseinheitliche Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Befähigung und Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card.

 

1 Allgemeines

1.1 Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom
12./13. November 1998 (Vgl. § 73 SGB VIII, der „Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung der juleica“) und des Beschlusses der Jugendfamilienministerkonferenz (JFMK) zur Weiterentwicklung der juleica vom 04./05. Juni 2009 sowie des Beschlusses der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 können ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen erfüllen, eine bundeseinheitliche Jugendleiter*innen-Card (juleica) erhalten.

1.2 Jugendleiter*innen sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß § 11 SGB VIII insbesondere die Organisation und Durchführung von Jugend- und Kindergruppenarbeit, Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, Internationalen Begegnungsmaßnahmen und Bildungsmaßnahmen, die Leitung von Fach- und Neigungsgruppen sowie die politische Interessenvertretung Jugendlicher und die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).

1.3 Jugendleiter*innen üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, wird den Jugendleiter*innen, die in Sachsen-Anhalt ausgebildet wurden, nach diesen Grundsätzen die bundeseinheitliche Jugendleiter*innen-Card (juleica) ausgestellt.

1.4 Struktur/Am Prozess beteiligte Akteur*innen: Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt hat beim Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. die Landeszentralstelle juleica Sachsen-Anhalt eingerichtet. Die Landeszentralstelle juleica als Fach- und Servicestelle übernimmt die Aufgaben der organisatorischen und technischen Erfassung, Verwaltung und Abwicklung sowie fachlichen Begleitung und Qualitätsentwicklung für das gesamte Bundesland. Die Schulung der Jugendleiter*innen obliegt den freien und öffentlichen Trägern nach 4.1. Die Verantwortlichkeiten der öffentlichen Träger (Jugendämter oder Kreis- Kinder- und Jugendringe/Stadtjugendringe) und der Landeszentralstelle regelt der Abschnitt 6.

 

2 Zweck der juleica

2.1 Die juleica dient insbesondere

2.1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer*innen in der Jugendarbeit, 

2.1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate),

2.1.3 zur Freistellung von der Arbeit nach landesrechtlicher Gesetzgebung, festgehalten im „Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom 23. Januar 1996“ in der aktuell geltenden Fassung (JArbFreistG ST),

2.1.4 als Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach JArbFreistG ST § 5 über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit in der aktuell geltenden Fassung (https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=JArbFreistG_ST_!_5), als Berechtigungs-nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen.

2.2 Anerkennung und Vergünstigungen für juleica-Inhaber*innen:

Die juleica wird von den Bundesländern als auch von den freien und öffentlichen Trägern gegenseitig anerkannt. Die Berechtigung für die Inanspruchnahme sowie die kreisübergreifende Nutzung der für die juleica-Inhaber*innen vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen werden durch Bekanntmachungen des Landes und/oder der Landkreise und/oder der kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts durch diese gesondert geregelt.

Sachsen-Anhalt erkennt das ehrenamtliche Engagement der juleica-Inhaber*innen in besonderer Weise an und hat im Koalitionsvertrag 2021 Engagementförderung als eigenständiges Thema für das künftige politische Handeln verankert.

2.2.1 Für eine weiterführende Fortbildungsmaßnahme stellt es unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Bildungsgutscheine in Höhe von bis zu 30,00 Euro pro Person bereit. Nähere Erläuterungen auf www.kjr-lsa.de/juleica.

2.2.2 Das Land zeichnet gemeinsam mit der Landeszentralstelle juleica alle zwei Jahre besonders engagierte Jugendleiter*innen des Landes im Rahmen einer landesweiten Ehrung aus.

2.2.3 Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements der juleica-Inhaber*innen durch Kommunen und Städte des Landes Sachsen-Anhalt: Den Kommunen wird empfohlen, vor Ort eingeworbene Vergünstigungen an die Landeszentralstelle juleica im Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. zur Veröffentlichung anzuzeigen.

2.2.4 Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements der juleica-Inhaber*innen durch Unternehmen: Darüber hinaus erhalten die Jugendleiter*innen als Dankeschön für die geleistete Arbeit sowie als Unterstützung für die weitere Arbeit bei vielen Einrichtungen und Firmen Vergünstigungen und Rabatte. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein oder deutschlandweit gelten.

 

3 Voraussetzungen für die Ausgabe der juleica

3.1 Die juleica wird für die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen, oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden. Der*Die zukünftige Jugendleiter*in (=Antragsteller*in) muss im Sinne des §73 SGB VIII für einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe tätig sein.

3.2 Eignung: Die Person muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und/oder Jugendlichen zu gestalten. Er*Sie soll über die persönliche, seinem*ihrem Alter entsprechende Reife für die Tätigkeit mit jungen Menschen verfügen, die Bereitschaft für die ständige persönliche Fortbildung erkennen lassen und sich zum demokratischen Handeln verpflichtet fühlen.

3.3 Alter: Der*Die Inhaber*in der juleica soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen Fällen kann die juleica auch für Jugendleiter*innen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden, die Entscheidung über die Eignung der Jugendleiter*in obliegt dem freien Träger. Wer noch keine 16 Jahre alt ist, muss jedoch mindestens seit zwei Jahren bei einem Träger nachweislich tätig sein.

3.4 Ausbildung: Der*Die Jugendleiter*in muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Der*die Jugendleiter*in muss eine erfolgreiche Grundausbildung entsprechend dieser in Sachsen-Anhalt gültigen Landesregelung absolviert haben und nach drei Jahren eine Fortbildung besuchen.

3.5 Erste Hilfe: Zusätzlich zur Grundausbildung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem „Erste Hilfe-Lehrgang“ bei einem lizenzierten Träger entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 19 in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Es wird empfohlen, den Erste-Hilfe-Kurs bei einem zugelassenen Ausbildungsträger durchzuführen, der selbst aktiv in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist. Bereits absolvierte Kurse gemäß diesen Vorgaben können angerechnet werden, wenn diese bei juleica-Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind.

 

4 Schulung

Um die Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit kompetent erfüllen zu können, benötigt der*die Jugendleiter*in spezifische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche kontinuierlich zu erweitern sind. Das Ziel der Schulung besteht darin, die Jugendleiter*innen in diesem Prozess zu unterstützen und ihre Handlungskompetenz in Bezug auf ihre Sozialkompetenz, Fachkompetenz und Methodenkompetenz zu stärken.

4.1  Wer? Die Schulung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) oder deren Zusammenschlüsse sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen, auf Basis eines Ausbildungskonzeptes.

Die Ausbildung soll von einer Person verantwortet werden, die über einen (sozial)pädagogischen (Fach)Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Der Träger hat sicherzustellen, dass die ausbildenden Personen über das nötige themenspezifische Fachwissen sowie methodisch-didaktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

4.2  Umfang: Der Umfang der Grundausbildung umfasst mindestens 30 Zeitstunden zuzüglich des Nachweises einer Erste-Hilfe-Ausbildung. Die Träger der Grundausbildung können für ihre Grundausbildungen einen größeren Zeitumfang festlegen.

4.3  Gültigkeit: Die juleica ist ab Schulungsdatum drei Jahre gültig. Wenn bereits absehbar ist, dass der*die Antragsteller*in nicht volle drei Jahre in der Jugendarbeit aktiv sein wird, besteht für den Träger die Möglichkeit, den Gültigkeitszeitraum der juleica zu begrenzen. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben. Eine Verlängerung der juleica ist nicht möglich, im Anschluss an eine Fortbildung nach 4.8 kann eine neue Card ausgestellt werden.

4.4  Möglichkeit der Queranerkennung: Besitzt eine Person vor der Grundausbildung bereits pädagogische Qualifikationen (durch Ausbildung oder Studium), kann der freie Träger nach Prüfung der erforderlichen Reife und Fachkompetenz festlegen, welche Inhalte ggf. nachgeschult werden müssen.

4.5  Inhalte: Die praktische und theoretische Qualifizierung umfasst mindestens folgende Inhalte:

4.5.1 Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen

Dazu zählen z. B. Themen wie Sozialisation, Umgang mit Jugendkultur(en), Umgang mit und Sensibilisierung für Extremismus, gesellschaftliche Vielfalt sowie trans- und interkulturelles Lernen.

4.5.2 Psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Dazu zählen z. B. Kommunikationsstrategien und Konfliktmanagement, Selbstverständnis und Betreuer*in-Rolle, gruppen- und entwicklungspsychologische Grundlagen.

4.5.3 Ziele und Aufgaben sowie Organisationsfragen der Kinder- und Jugendarbeit
Dazu zählen z. B. Themen wie Rechte und Pflichten (u. a. SGB VIII, Fragen der Aufsicht und Haftpflicht, Jugendschutzgesetz), Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung, Konzeption und Planung.

4.5.4 Aufgaben und Funktionen des*der Jugendleiter*in und Befähigung zur Leitung von Gruppen
Dazu zählen z. B. das bewusste Erleben von gruppendynamischen Prozessen, in denen sich die Teilnehmer*innen konkret mit ihrer Rolle als Gruppenmitglied und Jugendleiter*in vertraut machen und Gelegenheit haben, sich in dieser Verantwortung selbst zu erfahren und diese zu reflektieren.

4.5.5 Methoden der Kinder- und Jugendarbeit
Dazu zählen z. B. Projektmanagement, Spielpädagogik, Erlebnispädagogik, Medienpädagogik.

Folgende Querschnittsthemen sind bei der inhaltlichen Umsetzung in allen Themenbereichen zu beachten: Inklusion; Diversität; Demokratie; Partizipation; digitale Lebenswelt; Prävention; Umgang mit Diskriminierung, Menschenfeindlichkeit, strukturellem Sexismus, Klassismus und Rassismus; Verbandsspezifika.

Zusätzlich empfohlene Themen sind:

  • Digitalisierung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Sensibilisierung für Kinder- und Jugendarmut
  • Präsenz und Präsentation
  • Jugendverbandsarbeit
  • Nachhaltigkeit
  • Selfcare
  • Fördermittel und Finanzierung
  • Umgang miteinander (Arbeiten im Team)

4.6  Methodik: Die Inhalte der Grundausbildung orientieren sich an fachlichen und methodischen Standards und werden praxisrelevant gestaltet. Sowohl partizipative Methoden als auch die Reflexion der Ausbildung sollen zur Ganzheitlichkeit der Ausbildung beitragen und einen Transfer in die Praxis gewährleisten. Die juleica-Grundausbildung kann bis zu 50 Prozent digital durchgeführt werden, die Entscheidung liegt beim Schulungsträger. juleica-Fortbildungen dürfen in vollem Umfang digital durchgeführt werden.

4.7  Zertifikat: Die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung ist vom Schulungsträger zu bescheinigen. Das Zertifikat weist die Inhalte nach 4.5 sowie die Dauer der Schulung aus. Das entsprechende Dokument zur Vorlage wird von der Landeszentralstelle juleica Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Ein Schulungszertifikat ersetzt in keinem Falle die juleica.

4.8 Verlängerung: Die Card kann erneut ausgestellt werden, wenn der*die Jugendleiter*in bis spätestens 18 Monate nach Ablauf der Gültigkeit an einer mindestens zwölf Zeitstunden umfassenden Fortbildung zu einem der unter 4.5 genannten Inhalte teilgenommen hat bzw. über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse durch Berufsausbildung oder Studium verfügt sowie weiterhin ehrenamtlich aktiv ist.

Wurde der Fortbildungszeitraum von max. 18 Monaten nach Ende der Gültigkeit der juleica durch den*die Jugendleiter*in überschritten, liegt es im Ermessen des freien Trägers, ob die betreffende Person erneut eine Grundausbildung absolvieren muss oder die Teilnahme an einer juleica-Fortbildung ausreicht.

4.9 Anerkennung Schulung anderer Bundesländer: Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern sollen die Träger, für die die Jugendleiter*innen tätig sind, auch juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern anerkennen, wenn diese den im Beschl. der JFMK vom 04./05. Juni 2009 formulierten Mindeststandards entsprechen.

 

5 Ausstellungsverfahren Card und Widerruf der Erteilung

5.1 Allgemeines: Die juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt. Gemäß Beschl. der JFMK vom 04./05. Juni 2009 stellt der Bundesjugendring über eine bundesweit einheitliche Webseite (antrag-juleica.de) das Antragsformular zur Verfügung, das zur Beantragung der juleica zu verwenden ist, und gibt Informationen zu den Einzelheiten des Verfahrens heraus.

5.2 Den am Verfahren beteiligten Trägern werden seitens der Landeszentralstelle entsprechende Zugänge zur Verfügung gestellt, sodass eine Prüfung der Anträge online möglich ist. Die landesweiten freien Träger sowie die öffentlichen Träger der Jugendarbeit erhalten ihre Zugangsdaten direkt von der Landeszentralstelle. Die landesweiten freien Träger müssen ihre Untergliederungen dann im System erfassen; die öffentlichen Träger erfassen die in ihrem Wirkungskreis tätigen freien Träger, die nicht einem Landesverband angeschlossen sind, sowie die kommunalen Einrichtungen der Jugendarbeit.

5.3 Mit der Bestätigung des juleica-Antrages durch den Schulungsträger bestätigt dieser, dass der*die Antragstellende die notwendigen inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (erfolgreiches Absolvieren der Aus-/Fortbildung + Erste-Hilfe-Nachweis) erfüllt. Diese Aufgabe obliegt nicht dem öffentlichen Träger.

5.4 Die Card ist nicht übertragbar.

5.5 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die den*die ehrenamtliche*n Jugendleiter*in für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen. Insbesondere wird auf die in § 72 a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände hingewiesen.

5.6 Die Jugendleiter*innen sind zur Rückgabe der juleica an den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn die Erteilung der Card nach 5.5 widerrufen wird.

 

6 Zuständigkeiten der Träger

6.1 Fach- und Servicestelle für die organisatorisch-technische Erfassung, Verwaltung und Abwicklung sowie fachliche Begleitung und Qualitätsentwicklung ist für das gesamte Bundesland die Landeszentralstelle juleica Sachsen-Anhalt. Die Landeszentralstelle übernimmt die Aufgaben der öffentlichen Träger für Landesverbände und landesweit tätige Träger. Sie schafft Rahmenbedingungen und Hilfestellungen dafür, dass Träger nachgefragte, qualitativ hochwertige Schulungen anbieten können und so viele Jugendleiter*innen in Sachsen-Anhalt eine Jugendleiter*innen-Card besitzen.

6.2 Die öffentlichen Träger (Jugendämter bzw. Landeszentralstelle) haben für ihre Region folgende Aufgaben:

6.2.1 Prüfung von juleica-Schulungskonzepten

6.2.2 Prüfung der Antragstellung im Vier-Augen-Prinzip: Die Landes- und Bezirksverbände der nach
§ 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe leiten ihre Anträge auf Ausgabe der juleica grundsätzlich an den für die jeweilige Untergliederung (Ortsverband, Kreisverband) örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter, der nach entsprechender Prüfung die Druckfreigabe erteilt. Landesverbände und landesweit tätige Träger können Anträge für auf der Landesebene tätige Jugendleiter*innen direkt an die Landeszentralstelle richten, für die diese die Druckfreigabe erteilt.

6.2.3 Übernahme der Druckkosten: Die Ausgabe der juleica dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse. Die Finanzierung der Herstellungskosten der juleica regeln für:

  • die landesweit tätigen freien Träger = Landeszentralstelle juleica LSA
  • die kommunal tätigen freien Träger = zuständiger öffentlicher Träger

6.3 Übertragung der Zuständigkeiten: Sofern eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht, kann die Zuständigkeit des kommunalen öffentlichen Trägers auf örtliche Stadt- und Kreis- Kinder- und Jugendringe (SJRe, KKJRe) übertragen werden. Die Landeszentralstelle ist von dieser Aufgabenverlagerung in Kenntnis zu setzen. Eine Übertragung der Zuständigkeit an einen (örtlichen oder landesweiten) freien Träger ist nicht möglich. In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem betreffenden öffentlichen oder freien Träger die Landeszentralstelle für einen zuvor begrenzten Zeitraum Aufgaben übernehmen – die anfallenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

6.4 Die Erfassung und Verwaltung der landesweit tätigen Träger sowie der örtlichen öffentlichen Träger und Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte (KKJRe/SJRe) erfolgt durch die Landeszentralstelle juleica. Örtlich öffentlich tätige Träger und freie Träger auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die keinem landesweiten Zusammenschluss angehören (Verband), werden durch die örtlichen Jugendämter oder die zuständigen KKJRe/SJRe erfasst.

6.5 Voraussetzung für die Erfassung als Ausbildungsträger ist eine erfolgreiche Prüfung der vorgelegten juleica-Ausbildungskonzeption. Jeder freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe, der ausbilden möchte, erstellt eine Ausbildungskonzeption, die die Grundsätze berücksichtigt.       

6.5.1 Zur Gewährleistung einer einheitlichen Qualität der Ausbildung legen die auf Landesebene tätigen freien Träger die jeweils aktuelle Ausbildungskonzeption der Landeszentralstelle juleica vor. Diese Prüfung umfasst die Feststellung, ob die Ausbildungskonzeption den Grundsätzen nach 4.5 entspricht. In regelmäßigen Abständen wird die Ausbildungskonzeption der landesweit freien Träger zum Erhalt der Ausbildungsqualität von der Landeszentralstelle überprüft. Bei Abweichungen von diesen Grundsätzen kann es durch die Landeszentralstelle juleica in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zu einer (vorübergehenden) Sperrung der Träger im Zuge des Onlineverfahrens kommen.

6.5.2 Örtlich tätige freie Träger ohne Landesverband legen die Ausbildungskonzeption dem zuständigen Jugendamt bzw. dem Kinder- und Jugendring des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (KKJR/SJR) zur Prüfung vor, wenn diesem die Aufgabe der Koordinierung vom zuständigen Jugendamt übertragen wurde. Diese Prüfung umfasst die Feststellung, ob die Ausbildungskonzeption den rechtlichen Grundlagen nach 4.5 entspricht. Im Falle einer Abweichung von den Grundsätzen kann es durch das zuständige Jugendamt in Absprache mit der Landeszentralstelle zu einer (vorübergehenden) Sperrung kommen. Das Jugendamt bzw. der KKJR/SJR kann die Prüfung der Ausbildungskonzeptionen örtlich tätiger Träger der Landeszentralstelle juleica durch Vereinbarung übertragen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Prüfung der Ausbildungskonzeption einheitlichen Qualitätsstandards folgt.

6.5.3 Freien Trägern, deren Ausbildungskonzept nicht diesen Grundsätzen entspricht, kann die Ausbildung durch die prüfende Instanz vorläufig untersagt werden. Der Trägeraccount im Antragssystem ist zu deaktivieren, bis ein entsprechend überarbeitetes Konzept vom zuständigen öffentlichen Träger geprüft wurde.

 

7 Schlussbestimmungen

Die Grundsätze wurden auf der 40. Mitgliederversammlung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. beschlossen. Die vorliegende Landesregelung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Landesregelung, „juleica-Grundsätze des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Oktober 2010, letztmalig geändert am 08. November 2018“ außer Kraft.

 

Beschlossen auf der 40. Mitgliederversammlung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.