Sonderurlaub

Landesverordnung über Voraussetzungen, Verfahren und Umfang der Freistellung und der Arbeitsentgelterstattung sowie über die Höhe der zu diesem Zweck bereitzustellenden Landesmittel (Freistellungsverordnung - FrStVO M-V)

Vom 27. Januar 1998 GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 226-3-2Aufgrund des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V, S. 287) verordnet die Landesregierung: 

§ 1 Voraussetzungen und Verfahren der Freistellung

(1) Voraussetzungen und Verfahren der Freistellung Freistellungsanträge sind vom ehrenamtlich Tätigen mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn beim Arbeitgeber zu stellen. Der Maßnahmeträger bestätigt die geplant Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen auf dem gleichen Antragsformular.
(2) Der Arbeitgeber muß die Entscheidung über den Freistellungsantrag dem Antragsteller in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Maßnahmebeginn mitteilen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

§ 2 Voraussetzung und Verfahren der Arbeitsentgelterstattung

(1) Bei einer genehmigten Freistellung beantragt der Arbeitgeber beim Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern eine Arbeitsentgelterstattung einschließlich der Sozialleistungen des Arbeitgebers für den Freistellungszeitraum. Das voraussichtlich zu erstattende Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialleistungen wird auf der Grundlage der vertraglich, tariflich oder gesetzlich festgelegten üblichen Wochenarbeitszeit des ehrenamtlich Tätigen durch den Arbeitgeber berechnet. (2) Sollten durch die Träger der von § 8 Abs. 1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz umfaßten Maßnahmen dem ehrenamtlich Tätigen vergütungsgleiche Leistungen gewährt werden, sind diese bei der Antragstellung anzugeben und müssen auf die Arbeitsentgeltzahlung angerechnet werden. Das nach Absatz 1 zu erstattende Arbeitsentgelt wird entsprechend gemindert.
(3) Das Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern entscheidet schriftlich über die Arbeitsentgelterstattung.
(4)Der Träger bestätigt dem Landesjugendamt die Durchführung der Maßnahme und die Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen. Das Landesjugendamt führt die Erstattung an den Arbeitgeber durch.

§ 3 Gesamthöhe der Landesmittel

Die Gesamthöhe der nach § 8 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes im Rahmen des Landesjugendplanes bereitzustellenden Haushaltsmittel des Landes beträgt jährlich 5000.000,00 Deutsche Mark.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Kinder- und Jugendförderungsgesetz in Kraft tritt.