Vereinbarung zur landeseinheitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Iandeseinheitlichen Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrgängen, die dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen und die Ausstellung der Jugendleiter/-innen-Card
zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerin für Soziales und Gesundheit,
und
dem Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V., vertreten durch den Vorstand, Vertreten durch Herrn Stephan Thiemann und Herrn Ulrich Pudschun
1. Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der §§ 2 bis 5, 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) sowie auf der Grundlage der "Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Jugendleiter/-innen-Card" stellt der Landesjugendring in geeigneter Weise sicher, dass die nachfolgenden Regelungen von ihm bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe Beachtung finden.
2. Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum/zur Jugendleiter/-in
Ziel der Grundausbildung ist es, ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Jugendliche und Kinder über einen längeren Zeitraum selbstständig zu leiten und zu begleiten. Hierzu müssen ehrenamtlich Tätige in der Lage sein:
- Gesetzmäßigkeiten und gruppendynamische Prozesse zu erkennen,
- Lernvorgänge in Gruppen anzuregen,
- rechtliche Rahmenbedingungen der Jugendhilfe zu kennen und nach ihnen zu handeln, die eigene Leitungsrolle einzuschätzen und
- sich mit verbandsspezifischen oder jugendpolitischen Themen und Inhalten auseinander zu setzen.
Diese Vereinbarung regelt die Mindestanforderungen an die Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/-in.
3. Inhalte der Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/-in
(1) Nachfolgende pädagogische und psychische Grundlagen für die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz sind in der Grundausbildung zu vermitteln:
- Kenntnisse über die Leitung von Jugendgruppen (z.B. über Kontaktaufnahme zu Gruppen, Gruppenphasen, Leiterverhalten, Teamarbeit und Motivierung von Gruppen),
- Kenntnisse über die psychische und physische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die Bedeutung der Familie sowie die sich daraus ergebenen pädagogischen Konsequenzen, Kenntnisse über Methoden in den Bereichen der Gruppenarbeit, Spielpädagogik, Freizeit- und Seminararbeit und Beratung,
- Kenntnisse in Kommunikation und Gesprächsführung,
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
- Kenntnisse der Methoden der Partizipation und Demokratieerziehung.
(2) Nachfolgende Grundlagen zur Organisation von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie des Projektmanagements müssen in der Grundausbildung vermittelt werden:
- Kenntnisse über die Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten,
- Ziele, Methoden und Aufgaben von Jugendarbeit,
- Grundsätze und Arten von Versicherungen,
- das Erkennen von Bedarfen und der Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
(3) Nachfolgende Kenntnisse über Rechtsgrundlagen müssen in der Grundausbildung vermittelt werden:
- Recht der natürlichen Personen,
- Aufsichts- und Haftungsrecht,
- Jugendschutzbestimmungen,
- Sexualstrafrecht,
- Veranstaltungsrecht,
- Sachschutz,
- Urheberrecht,
- weitere rechtliche Bestimmungen, die in der Praxis der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes des jeweiligen Jugendhilfeträgers von Bedeutung sein können (z.B. Naturschutz oder Medienrecht).
(4) Jugendleiter/-innen müssen in der Grundausbildung auch befähigt werden, Gruppen in besonderen Problemlagen zu leiten bzw. zu begleiten. Hierzu zählen beispielsweise Kenntnisse über:
- Gruppenkonflikte und den Umgang mit Aggressions- und Gewaltphänomenen,
- deeskalierendes Leiterverhalten,
- akute Gefährdungen junger Menschen durch Stoffe, Handlungen oder Organisationen.
(5) Eigene Erfahrungen der ehrenamtlich Tätigen aus der Arbeit mit Gruppen müssen bei der Grundausbildung berücksichtigt werden. Neben der Vermittlung von Inhalten ist das bewusste Erleben von gruppendynamischen Prozessen notwendig. Die ehrenamtlich Tätigen sollen sich konkret mit ihrer Rolle als Gruppenmitglied und Jugendleiter/-in sowie den Unterschied dazwischen vertraut machen und Gelegenheit haben, sich selbst zu erfahren.
(6) Die Grundausbildung muss zusätzlich zu den unter Absatz 1 bis 4 festgelegten Inhalten einen einschlägigen "Erste-Hilfe-Kurs" enthalten. Hierfür muss ein lizenzierter Bildungsträger herangezogen werden. Der Umfang darf 12 Zeitstunden (entsprechend 16 Schulungseinheiten) nicht unterschreiten.
(7) Darüber hinausgehende Themen könnten sein: Reflexion über Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz sowie internationaler Jugendaustausch.
4. Dauer der Grundausbildung
Die Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/-in darf ohne den in Nummer 3 Abs. 6 ausgewiesenen Erste-Hilfe-Kurs 35 Zeitstunden nicht unterschreiten.
5. Bescheinigung über die Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen und Beantragung einer Jugendleiter/-innen-Card
(1) Die Grundausbildung zum/zur Jugendeiter/-in kann nur durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und öffentliche Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII erfolgen. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(2) Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen erfolgt durch den jeweiligen Träger der Grundausbildung den ehrenamtlich Tätigen gegenüber.
(3) Ehrenamtlich Tätige können einen Antrag auf die Ausstellung einer Jugendleiter/-innen-Card stellen, wenn ihr Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt.
(4) Der Antrag erfolgt online über das Internetportal www.juleica-antrag.de.
(5) Sie weisen anhand der Trägerbescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum/zur Jugendleiter/-in sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs auf der Grundlage dieser Empfehlungen bzw. der Festlegungen der Hilfsorganisationen gegenüber dem freien Träger der Jugendhilfe nach, der den Antrag online freischalten kann bzw. bei dem der/die Jugendleiter/-in ehrenamtlich tätig ist.
(6) Die endgültige Freigabe des Antrags erfolgt über den Landesjugendring, der auch die Kosten für die Ausstellung der Card übernimmt.
(7) Die ehrenamtlich Tätigen sollen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Jugendleiter/-innen-Card mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiter/-innen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. Die Jugendleiter/-innen-Card ist bis zu drei Jahre gültig und kann nach Ablauf dieser Frist verlängert werden. Voraussetzung dafür ist die Bestätigung über die weitere Tätigkeit im Aufgabenbereich der §§ 2 bis 5 des KJfG M-V durch den jeweiligen Träger der Jugendhilfe, bei dem der ehrenamtlich Tätige wirkt und der Nachweis der Teilnahme an mindestens einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von insgesamt 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten).
(8) Die Träger der freien Jugendhilfe, die eine Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/-in durchführen, müssen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sein und über einschlägige Erfahrungen im Bereich der §§ 2 bis 5 KJfG verfügen. Im Falle, dass ein Träger nicht über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügt, muss das Ausbildungscurriculum zuvor mit dem Landesjugendring M-V e.V. abgestimmt werden und der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Zweifel an der Verfassungstreue seiner Mitarbeiter dürfen nicht bestehen.
(9) Die Jugendleiter/-innen-Card kann auch für neben- und hauptberuflich Tätige ausgestellt werden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung oder Befähigung im Sinne des § 9 Abs. 1 KJfG besitzen und als Jugendleiter/-innen tätig werden.
6. Unterrichtung durch den Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V. berichtet mindestens einmal im Jahr, in der Regel in seinem Vorstandsbericht, über die Entwicklung der Jugendleiter/-innen-Card.
7. Ermächtigung des Landesjugendrings Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird auf Grundlage dieser Vereinbarung ermächtigt, Verträge mit Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe abzuschließen, die Grundausbildungen zum/zur Jugendleiter/-in durchführen bzw. Anträge zur Erteilung der Jugendleiter/-innen-Card stellen bzw. freischalten.
8. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Sollten zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen noch nicht abgeschlossen sein, so können diese noch bis zum Ablauf des 30. April 2010 nach den bisher bestehenden Regelungen beendet werden.
Schwerin, den 11. Dezember 2009
Manuela Schwesig, Ministerin für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Stephan Thiemann (LJR-Vorstandssprecher), Ulrich Pudschun (LJR-Vorstandsmitglied)