Landesregelung

Vereinbarungzur landeseinheitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tatiger in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur landeseinheitlichen Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrgängen, die dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen und die Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card (Juleica)

zwischen

dem Land Mecklenburg-Vorpommern,vertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport, Frau Stetanie Drese, Werderstraße 124, 19055 Schwerin - nachfolgend „Land"-

und

dem Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Johannes Bekirch und Herrn Patrick Kunze, Goethestraße 73, 19053 Schwerin - nachtolgend „LUR M-V* -


1. Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIll) und der §§ 2 bis 5, 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) sowie der „Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter" stellt der LUR M-V in geeigneter Weise sicher, dass die nachtolgenden Regelungen von ihm bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern beachtet werden. Sollten Inhalte der Juleica-Ausbildung im
Rahmen der nachfolgenden Regelungen keine Berücksichtigung finden, gelten im Übrigen die Bestimmungen der in Satz 1 genannten Vereinbarung.

 

2. Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum / zur Jugendleiter*in

(1) Ziel der Grundausbildung ist es, ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Jugendliche und Kinder über einen längeren Zeitraum selbstständig zu leiten und zu begleiten. Hierzu müssen ehrenamtlich Tätige in derLage sein:

  • Gesetzmäßigkeiten und gruppendynamische Prozesse zu erkennen,
  • Lernvorgänge in Gruppen anzuregen,
  • rechtliche Rahmenbedingungen der Jugendhilfe zu kennen und nach Ihnen zu handeln,
  • die eigene Leitungsrolle einzuschätzen und
  • sich mit verbandsspezifischen oder jugendpolitischen Themen und Inhalten auseinanderzusetzen.

(2) Diese Vereinbarung regelt die Mindestanforderungen an die Grundausbildung zum / zur Jugendleiter*in.

 

3. Inhalte der Grundausbildung zum / zur Jugendleiter*in

(1) Nachfolgende pädagogische und psychologische Grundlagen für die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz sind in der Grundausbildung zu vermitteln:

  • Kenntnisse über die Leitung von Jugendgruppen wie z.B.:

    • über Kontaktaufnahme zu Gruppen,
    • Gruppenphasen,
    • Leitungsverhalten,
    • Kenntnisse zum Rollenwechsel zwischen Gruppenmitglied und Jugendleiter*in,
    • Teamarbelt,
    • Motivierung von Gruppen.

  • Kenntnisse über die psychische und physische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die Bedeutung der Familie sowie die sich daraus ergebenen pädagogischen Konsequenzen, Kenntnisse über Methoden in den Bereichen der Gruppenarbeit, Spielpädagogik, Freizeit- und Seminararbeit,
  • Kenntnisse in Kommunikation und Gesprächsführung,
  • Gefährdungssituationen im Kindes- und Jugendalter und sich daraus ergebende Fragen des Kinder- und Jugendschutzes sowie
  • Kenntnisse über Methoden aus den Themenbereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Insbesondere der Demokratiebildung und Partizipation.

(2) Nachtolgende Grundlagen zur Organisation von Jugendarbelt, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie des Projektmanagements müssen in der Grundausbildung vermittelt werden.

  • Kenntnisse über die Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben von Jugendarbeit,
  • Grundsätze und Arten von Versicherungen sowie
  • das Erkennen von Bedarfen und der Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.

(3) Nachtolgende Kenntnisse über Rechtsgrundlagen müssen in der Grundausbildung vermittelt werden:

  • Aufsichts- und Haftungsrecht,
  • Kinder- und Jugendschutzrecht,
  • Veranstaltungsrecht,
  • Urheberrecht sowie
  • weitere rechtliche Bestimmungen, die in der Praxis der Jugendarbelt, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes des jeweiligen Jugendhilfetragers von Bedeutung sein können (z.B. Naturschutz oder Medienrecht).

(4) Jugendleiter*innen müssen in der Grundausbildung auch befähigt werden, Gruppen in besonderen Problemlagen zu leiten bzw. zu begleiten. Hierzu zählen beispielsweise Kenntnisse über:

  • Die Besonderheit der Dynamik von Gruppen sowie gruppenspezifische Konflikte und den Umgang mit Aggressions- und Gewaltphänomenen,
  • deeskalierendes Leitungsverhalten sowie
  • akute Gefährdungen junger Menschen im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes mit besonderem Augenmerk auf Stoffe, Handlungen oder Organisationen.

(5) Darüber hinaus sind den ehrenamtlich Tätigen im Rahmen der Ausblidung in einem Umgang von mindestens 3 Zeitstunden Kenntnisse zur Prävention vor sexualisierter Gewalt und zum Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit zu vermitteln inklusive Grundlagen des Sexualstrafrechts.


(6) Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (Fev). Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica mi Sinne von § 5 Absatz 8 wird empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse, z. B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH hinzuwirken.

(7) Ergänzend können auch weitere Themen mi Rahmen der Grundausbildung Berücksichtigung finden. Hierzu gehoren zum Beispiel:

  • trägerspezifische Themen,
  • Geschlechtergerechtigkeit und Diversität,
  • Gesundheit,
  • Integration und Inklusion sowie
  • internationaler Jugendaustausch.

 

4. Dauer der Grundausbildung

Die Grundausbildung zum / zur Jugendleiter*in darf ohne den in § 3 Absatz 6 ausgewiesenen Erste-Hilfe-Kurs 35 Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Grundausbildung kann in Präsenz und in webbasierten Modulen abgehalten werden. Hier gilt als Grundlage die „Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter". In der Grundausbildung müssen mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz stattfinden.

 

5. Bescheinigung über die Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen und Beantragung einer Juleica

(1) Die Grundausbildung zum /zur Jugendleiter*in kann nur durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und öffentliche Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VII erfolgen. Weitergehende Fortbildungsmalßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.


(2) Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen erfolgt durch den jewelligen Träger der Grundausbildung den ehrenamtlich Tatigen gegenüber.


(3) Ehrenamtlich Tätige können einen Antrag aut die Ausstellung einer Juleica stellen, wenn ihr Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt. Der Antrag erfolgt online über das Internetportal www.juleica-antrag.de.


(4) Die ehrenamtlich Tätigen weisen anhand der Trägerbescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum / zur Jugendleiter*in sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs auf der Grundlage dieser Vereinbarung bzw. der Festlegungen der Hilfsorganisationen gegenüber dem freien Träger der Jugendhilfe nach, der den Antrag online freischalten kann bzw. bei dem der / die Jugendleiter*in ehrenamtlich tätig ist.


(5) Die endgültige Freigabe des Antrags erfolgt über den LJR M-V, der auch die Kosten für die Ausstellung der Juleica übernimmt.


(6) Die ehrenamtlich Tätigen sollen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Juleica mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann sie auch für Jugendleiter*innen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.


(7) Die Juleica ist bis zu drei Jahre gültig und kann nach Ablauf dieser Frist verlängert werden. Voraussetzung dafür ist die Bestätigung über die weitere Tatigkeit im Aufgabenbereich der §$ 2 bis 5 des KJfG M-V durch den jeweiligen Träger der Jugendhilfe, bei dem der / die ehrenamtlich Tätige wirkt. Wenn die Voraussetzungen fur die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben.


(8) Fur die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden nachzuweisen. Fortbildungsveranstaltungen können vollständig webbasiert durchgeführt werden. Die Fortbildung muss in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung (Neu-Ausstellung) soll in der Regel spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica gestellt werden.


(9) Die Träger der freien Jugendhilfe, die eine Grundausbildung zum/zur Jugendleiter*in durchführen, müssen anerkannte Trager der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sein und über einschlägige Erfahrungen im Bereich der § 2 bis 5 KJtG M-V verfügen. Im Falle, dass ein Trager nicht über eine Anerkennung nach § 75 SOB VIII verfügt, muss das Ausbildungscurriculum zuvor mit dem LJR M-V abgestimmt werden und der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Zweifel an der Verfassungstreue seiner Mitarbeiter*innen dürfen nicht bestehen.


(10) Die Juleica kann auch für neben- und hauptberuflich Tätige ausgestellt werden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung oder Befähigung im Sinne des § 9 Absatz 1 KJfG M-V besitzen und als Jugendleiter*innen tätig werden.

 

6. Unterrichtung durch den LJR M-V

Der LJR M-V berichtet mindestens einmal im Jahr, in der Regel in seinem Vorstandsbericht, über die Entwicklung der Juleica.

 

7. Ermächtigung des LJR M-V

Der LJR M-V wird auf Grundlage dieser Vereinbarung ermächtigt, Verträge mit Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe abzuschließen, die Grundausbildungen zum /zur Jugendleiter"in durchführen bzw. Anträge zur Erteilung der Juleica stellen bzw. freischalten.

 

8. Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2024 In Kraft.


(2) Die „Vereinbarung zur landeseinheitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur landeseinheitlichen Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrgängen, die dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen und
die Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card (Juleica)" vom .1 August 2017 tritt zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.


(3)Sollten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits begonnene Ausbildungen noch nicht abgeschlossen sein, können diese auf Grundlage der bisher bestehenden Regelungen beendet werden.