Sonderurlaub

 

Auszug aus

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) 

Vierter Teil  – Ehrenamt in der Jugendarbeit  

 

§ 43  Anspruch auf Freistellung 

(1) In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, ist auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren 

  1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden, 
  2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports. Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden. 

(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1. 

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342), gilt entsprechend. 

(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 

§ 44 Dauer der Freistellung 

(1) Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. 

(2) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. 

§ 45 Antragstellung 

(1) Anträge auf Freistellung sind zu stellen 

  1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden, 
  2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen, 
  3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen, 
  4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt. 

(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen.  

§ 46 Nachteilsverbot 

Personen, die eine Freistellung nach § 43 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen. 

§ 47 Verhältnis zu anderen Bestimmungen 

Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 

§ 48 Kostenerstattung 

(1) Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 43 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend. 

(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu machen. 

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.