Sonderurlaub

Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter

vom 28.6.1955 (GVBl. S. 241)

§ 1

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Jugendgruppenleiter ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

a) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer bei Jugendwanderungen sowie Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, zu denen Jugendliche vorübergehend in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Jugendheimen zusammengefaßt werden,

b) zum Besuch von Arbeitstagungen, Ausbildungslehrgängen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt,

c) zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die von Jugendverbänden, Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt oder sonstigen Stellen, die der Jugendwohlfahrt dienen, durchgeführt werden. Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß der Jugendgruppenleiter einen gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt.

(3) Der Sonderurlaub darf nur verweigert werden, wenn ein zwingendes betriebliches Interesse dem Antrage entgegensteht.

§ 2

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3

(1) Anträge auf Erteilung des Sonderurlaubs braucht nur dann entsprochen zu werden, wenn sie vier Wochen vor dem beantragten Urlaub dem Arbeitgeber, im öffentlichen Dienst dem Leiter der Beschäftigungsstelle vorgelegt sind.

(2) Auf Antrag des Veranstalters nimmt die Jugendbehörde gutachterlich zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 1 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die Erteilung des Sonderurlaubs kann

 

von der Vorlage dieser Stellungnahme der Jugendbehörde abhängig gemacht werden.

§ 4

Den Jugendgruppenleitern, die Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen aus diesem Grunde Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht erwachsen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.