Landesregelung

Richtlinie für die Ausstellung amtlicher Cards für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica)

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgaben in der Jugendhilfe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken, ihre Arbeit gemäß § 73 SGB VIII zu unterstützen und um ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die den heutigen Ansprüchen genügt, kommen die Obersten Landesjugendbehörden überein, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Sie trägt die Bezeichnung Jugendleiter/in-Card (Juleica).

Auf Grund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 wird die Juleica bundeseinheitlich erstellt und ergänzt durch den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009.

1. Funktion und Bedeutung der Juleica

1.1 Die Juleica dient insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten minderjähriger Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit,
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. gegenüber Jugend-, Kultur-, Sozial- und Gesundheitsbehörden, Informations- und Beratungsstellen, Polizeidienststellen und Konsulaten),
  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme solcher Rechte, Hilfen und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft einer Jugendleiterin bzw. eines Jugendleiters oder ausdrücklich an den Besitz einer amtlichen Juleica geknüpft sind (z.B. Gewährung von Sonderurlaub, Erstattung von Verdienstausfall, Entleihen von Medien und Geräten).

1.2 Die Juleica wird von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig anerkannt. Die Gewährung von Rechten, Hilfen und Vergünstigungen bestimmt sich nach den Gesetzen, Verordnungen oder anderen Regelungen der Länder und des Bundes.

1.3 Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz wird in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe zur weiteren Förderung des Ehrenamtes die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen im staatlichen und nicht staatlichen Bereich kontinuierlich auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica

2.1 Die Juleica ist in erster Linie für kontinuierlich tätige ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt; sie kann für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, wenn diese wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.

2.2 Die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter muss im Sinne des § 73 SGB VIII für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. Im Ausnahmefall kann die Tätigkeit für einen noch nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgeübt werden, wenn dieser nachweisbar bereits förderungswürdige Jugendhilfearbeit leistet.

2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen, vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4 Die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter muss eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Lehrgangs) nachweisen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Ausbildung für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in den »Mindeststandards für die Inhalte der Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern« des Amtes für Familie festgelegt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung können die Juleica auch ohne Nachweis einer Ausbildung für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter erhalten.

2.5 Die Verantwortung für die Auswahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters sowie deren Aus- und Fortbildung trägt der antragstellende Träger der Jugendhilfe. Mit der Freischaltung des Online-Antrages erklärt der Träger, dass die Person, für welche die Juleica beantragt wird, zur Erfüllung der Aufgaben als Jugendleiterin bzw. als Jugendleiter geeignet ist und eine hinreichende Ausbildung bzw. (bei erneuter Ausstellung) eine Weiterbildung erhalten hat.

3. Gültigkeitsdauer und befristeter Card-Ersatz

3.1 Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt.

3.2 Bei fortgesetzter Tätigkeit für den Träger kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Juleica beantragt werden. Die erneute Ausstellung der Juleica ist geknüpft an den Nachweis von Weiterbildungsseminaren im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden bzw. 10 Unterrichtseinheiten.

3.3 Für eine nur vorübergehend tätige Mitarbeiterin bzw. einen nur vorübergehend tätigen Mitarbeiter kann ein befristeter Card-Ersatz ausgestellt werden, wenn der antragstellende Träger bestätigt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben hinreichend ausgebildet und befähigt ist. Für den Card-Ersatz gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien sinngemäß. Abweichende Einzelregelungen sind möglich.

4. Zuständigkeit, Ausstellungs- und Ausgabeverfahren

4.1 Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz(BSG). Die BSG kann andere Träger der Jugendhilfe mit der Ausstellung beauftragen.

4.2 Der Antrag zur Ausstellung einer Juleica ist nur Online möglich. Ein digitales Passbild der Antragstellerin bzw. des Antragstellers muss bei der Beantragung mit hochgeladen werden.

4.3 Die ausstellende Behörde bzw. Stelle leitet die Juleica an den Träger der Jugendhilfe, der diese dann an seine Jugendleiterin bzw. den Jugendleiter ausgibt.

4.4 Für die Ausstellung der Juleica wird keine Gebühr erhoben.

4.5 Die Juleica ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Träger der Jugendhilfe übertragbar.

4.6 Die ausstellende Behörde bzw. Stelle führt eine fortlaufende Liste der von ihr ausgegebenen Cards mit folgenden Merkmalen:

  • Nummer der Card,
  • Name und Anschrift der Card-Inhaberin bzw. des Card-Inhabers,
  • Geburtsdatum der Card-Inhaberin bzw. des Card-Inhabers,
  • Bezeichnung des Trägers der Jugendhilfe,
  • Dauer der Gültigkeit der Card.

4.7 Weitere Einzelheiten des Ausstellungs- und Ausgabeverfahren der Juleica regelt die BSG im »Merkblatt für die Beantragung und Ausstellung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter«

5. Ablehnung des Antrags, Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica, Widerspruch

5.1 Der Antrag auf Erteilung einer Juleica wird abgelehnt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt sind.

5.2 Die Erteilung der Juleica wird widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Card-Inhaberin bzw. den Card-Inhaber für die Tätigkeit als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter ungeeignet erscheinen lassen.

5.3 Die Card-Inhaberin bzw. der Card-Inhaber ist vor Ablauf der Gültigkeit der Juleica zur Rückgabe über den Träger der Jugendhilfe an den Aussteller verpflichtet,

  • wenn sie bzw. er nicht mehr als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig ist,
  • wenn die Erteilung der Juleica widerrufen wird.

5.4 Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Juleica, den Widerruf der Erteilung oder die Verfügung über ihre Rückgabe bzw. Einziehung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Bescheides schriftlich bei der ausstellenden Behörde bzw. Stelle einzulegen.

6. Übergangsvorschriften

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellte Cards für Jugendleiterinnen und Jugendleiter behalten für den Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt gemäß Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses am 08. Februar 2010 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 01. Mai 2000.