Bundesregelung

Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für
Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, vereinbaren die Obersten Landesjugendbehörden folgende Regelungen für eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Sie trägt die Bezeichnung Jugendleiter*in Card (Juleica).

1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter 

Die Jugendleiter*in-Card (Juleica) ist die bundeseinheitliche amtliche Karte für Personen, die ehrenamtliche Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen. Sie dient diesen:

1.1   zur Legitimation gegenüber Erziehungsberechtigen von minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit,

1.2   zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird,

1.3   als Berechtigungsnachweis für die Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft als ehrenamtlich  in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Person oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer Juleica anknüpfen, z.B. je nach landesrechtlicher Regelung:

•           Freistellung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit

•           Erstattung von Verdienstausfall

•           Fahrpreisermäßigungen

•           (vergünstigter) Zugang zu geeigneten Bildungs- bzw. Übernachtungsstätten

•           (vergünstigte) Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

•           Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit.

1.4.  Darüber hinaus kann die Juleica dem Träger als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit u.a. i.S.v.
§  74 Abs. 1 Nr. 1 SGB  VIII und i.S.v. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter 

2.1.  Die Juleica ist für ehrenamtliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptberufliche Mitarbeitende ausgestellt werden, soweit sie sich auch ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit betätigen.

2.2.  Voraussetzung ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (i.S. § 75 (1) Punkt 2 SGB VIII), oder für einen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.

2.3.  Die Ausstellung einer Juleica setzt zudem voraus, dass die betreffende Person eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit erhalten hat und in der Lage ist, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die im Folgenden aufgeführten bundeseinheitlichen Mindeststandards:

2.3.1. Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden.

Grundsätzlich sind im Rahmen der Qualifizierung Ausbildungsgänge in Präsenz oder gemischte Ausbildungsgänge möglich, die teilweise in Präsenz und teilweise unter Nutzung von webbasierten Elementen stattfinden. Dabei müssen mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz stattfinden. Auch bei der Nutzung von webbasierten Elementen muss die Qualifizierung in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.

Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der bzw. dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen.

2.3.2. Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica im Sinne von 2.3.3. wird empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH hinzuwirken.

2.3.3. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden nachzuweisen. Fortbildungsveranstaltungen können vollständig web-basiert durchgeführt werden. Die Fortbildung muss in jedem Fall in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung (Neu-Ausstellung) soll in der Regel spätestens 18 Monate  nach Ablauf der aktuellen Juleica gestellt werden.

2.3.4 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt von aktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit wie Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit).

Sie umfasst mindestens folgende Inhalte:

•           Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen)

•           Befähigung zur Leitung von Gruppen

•           Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit

•           rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit

•           psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

•           Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes

•           Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit

Darüber hinaus wird empfohlen, auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

2.3.5. Den Bundesländern wird empfohlen, verbindlich zu regeln, dass die oben genannten Ausbildungen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden dürfen.

2.4.  Die Juleica soll in der Regel nur für Personen ausgestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.5.  Die einzelnen Bundesländer können die genannten Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica für das jeweilige Bundesland enger fassen oder zusätzliche Anforderungen stellen. Alle Länder ermöglichen es den Trägern jedoch, mindestens in begründeten Fällen auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anzuerkennen, die bei einem in einem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der JFMK von 25./26.05. 2023 formulierten Mindeststandards entspricht.

3. Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer

3.1.  Die Zuständigkeit und das konkrete Verfahren für die Antragstellung der Juleica bestimmen sich nach Landesrecht. Soweit danach zulässig, kann die Zuständigkeit auch auf Jugendringe übertragen werden.

3.2.  Die Gültigkeitsdauer der Juleica beträgt maximal drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben.

3.3.  Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Karte. Er kann diese zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung 

4.1.  Die Juleica wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.

4.2.  Die Obersten Landesjugendbehörden bemühen sich, der Jugendleiter*in-Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Anerkennung und Unterstützung zu verschaffen.

Von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 in Kraft gesetzt, zuletzt geändert und ergänzt durch den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) 2023 vom 25./26. Mai 2023.