Landesregelung

 

Richtlinie zur Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) im Land Brandenburg

Richtlinie des Landesjugendringes Brandenburg e. V. vom 10. Dezember 2015

Präambel:

Das ehrenamtliche Engagement von Jugendlichen und Erwachsenen ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ehrenamtliche leisten mit ihrer Arbeit einen unschätzbaren Wert für unsere Gesellschaft und tragen dazu bei, anderen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, an vielfältigen außerschulischen Angeboten und Bildungsmaßnahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit teilzunehmen. Somit tragen Jugendleiterinnen und Jugendleiter dazu bei, das eigenständige Bildungsverständnis der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit zu festigen.

Um die Jugendleiterinnen und Jugendleiter für ihre Tätigkeiten entsprechend zu qualifizieren, ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, wird für sie die bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) ausgegeben. Die in der Richtlinie aufgeführten Qualitätsanforderungen sind als Mindeststandards zu verstehen. Grundlage ist die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 17./18.09.2009.

1. Zweck der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen:

1.1. als Nachweis der absolvierten Ausbildung und des dauerhaften ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit nach dieser Richtlinie;

1.2. zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit;

1.3. zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.4. zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen nach den jeweiligen regionalen Bedingungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z.B.:

  • Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern
  • Fahrpreisermäßigungen für Jugendfahrten nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen
  • Genehmigung zum Zelten in der Gruppe
  • Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit
  • Ermäßigungen bei Übernachtungen während Bildungs- und Freizeitfahrten
  • Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
  • Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen
  • Materialbeschaffung
  • Dienstleistungen

2. Voraussetzung für die Ausstellung der Card

2.1. Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig werden.

2.2. Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 SGB VIII für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dauerhaft ehrenamtlich tätig ist.

2.3. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten.

2.4. Die Jugendleiterin und der Jugendleiter muss ausreichend pädagogische und rechtliche Kenntnisse erworben haben. Der Umfang der Ausbildung muss mindestens 40 Stunden umfassen. Die Juleica-Ausbildung darf bei Beantragung der Card in der Regel nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Zusätzlich ist der Nachweis einer Ersten-Hilfe-Ausbildung entsprechend der "Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe" der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erbringen oder der Nachweis über eine vergleichbare medizinische oder sonstige Ausbildung, deren zeitlicher Umfang und fachliche Inhalte über den Erste-Hilfe-Kurs hinausgehen (z.B. Rettungsassistenten, Pflegedienst etc.). Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf bei Beantragung der Card nicht länger als zwei Jahre zurück liegen.

2.5. Die Jugendleiterin und der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies heißt insbesondere, dass Gruppenprozesse erkannt und begleitet werden können, besonnen und angemessen in Konfliktsituationen reagiert werden kann, dass das eigene Verhalten, die Leitungsrolle und die damit verbundene Verantwortung, eingeschätzt werden können sowie die demokratischen Werte unserer Gesellschaft anerkannt und umgesetzt werden. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden[1].

2.6. Die Card gilt von der Ausstellung an drei Jahre. Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn die Inhaberin und der Inhaber die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen (mindestens zehn Stunden) und praktische Erfahrungen als Jugendleiterin und Jugendleiter nachweist. Die erforderlichen Fort- und Weiterbildungen müssen im Umfang von mindestens zehn Stunden erfolgen und dürfen bei Neubeantragung der Card nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Die Inhalte sind durch die Jugendleiterin und den Jugendleiter mit dem Ehrenamtsträgers auszuwählen. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Card wird empfohlen auf eine Auffrischung der Kenntnisse hinzuwirken, z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH.

3. Anforderungen an den Ehrenamtsträger

3.1. Ehrenamtsträger sind die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, bei denen die Jugendleiterinnen und Jugendleiter dauerhaft ehrenamtlich tätig sind.

3.2. Der Ehrenamtsträger delegiert die Ehrenamtliche und den Ehrenamtlichen zu einer entsprechenden Juleica-Ausbildung, sofern er diese nicht selbst durchführt. Ggf. hält der Ehrenamtsträger Rücksprache mit dem Ausbildungsträger zum Verlauf der Ausbildung. Der Ehrenamtsträger hat vor Antragsstellung zu prüfen, ob alle Anforderungen gemäß Ziffer 2.4 dieser Richtlinie erfüllt sind (Ausbildung zzgl. Erste-Hilfe-Kurs).

3.3. Der Ehrenamtsträger ist für die fachliche Begleitung der Jugendleiterin und des Jugendleiters verantwortlich. Er verpflichtet sich, der Jugendleiterin und dem Jugendleiter für einen angemessenen Zeitraum eine Mentorin und einen Mentor als pädagogische Begleitung zur Seite zu stellen und in regelmäßigen Abständen Fort- und Weiterbildungen für die Jugendleiterinnen und Jugendleiter vorzuhalten.

3.4. Der Ehrenamtsträger prüft und bestätigt die persönliche Eignung der Jugendleiterin und des Jugendleiters gemäß Ziffer 2.5 dieser Richtlinie.

4. Anforderung an den Ausbildungsträger

4.1. Der Ausbildungsträger hat die Anerkennung zur Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern bei der zuständigen Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen. Landeszentralstelle ist der Landesjugendring Brandenburg e.V. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf die Landeszentralstelle übertragen.

4.2. Zur Anerkennung als Ausbildungsträger ist der Landeszentralstelle nachzuweisen:

4.2.1 Der Ausbildungsträger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

4.2.2 Der Ausbildungsträger gewährleistet, dass die Leitung der Ausbildung zur Jugendleiterin und zum Jugendleiter durch eine sozialpädagogische Fachkraft[2] gesichert wird bzw. durch eine Person, die eine abgeschlossene Fortbildung als Juleicatrainerin bzw. Juleicatrainer in der Jugendbildung vorweisen kann.

4.2.3 Die sozialpädagogische Fachkraft muss über Erfahrungen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit verfügen. Als erfahren gilt die Fachkraft, wenn sie eine Tätigkeit im Feld der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit von mindestens zwei Jahren ausgeführt hat.

4.2.4 Der Ausbildungsträger hat sein Ausbildungskonzept, die Qualifikation der Ausbildungsleitung sowie das Ausbildungsprogramm bei Erstantragstellung der Landeszentralstelle spätestens drei Monate vor dem Ausbildungsbeginn vorzulegen.

4.2.5 Bei wesentlichen Änderungen ist dieses ohne Aufforderung erneut vorzulegen.

4.2.6 Die Prüfung des Ausbildungskonzeptes erfolgt entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten dieser Richtlinie.

4.2.7 Der Ausbildungsträger übergibt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Juleica-Ausbildung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung eine Teilnahmebestätigung. Ggf. nimmt der Ausbildungsträger mit dem Ehrenamtsträger Kontakt auf zwecks Eignung der Jugendleiterin und des Jugendleiters und Entscheidung zur Ausstellung der Card.

4.2.8 Zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung ist das Ausbildungskonzept für die Juleica-Ausbildung alle drei Jahre nach Aufforderung der Landeszentralstelle vorzulegen.

4.3. Die Anerkennung als Ausbildungsträger kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

5. Inhaltliche Schwerpunkte der Juleica-Ausbildung

Die Ausbildung zur Jugendleiterin und zum Jugendleiter beinhaltet einen Grundlagenteil, der von jedem Ausbildungsträger zu gewährleisten ist. Darüber hinaus kann sie einen verbands- bzw. trägerspezifischen Teil beinhalten. Die Querschnittsthemen jeder Juleica-Ausbildung sollen Partizipation, Praxisorientierung sowie geschlechterdifferenzierte und interkulturelle Ansätze sein.

I. Grundlagenteil

1. Ziele und Aufgaben von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit nach dem SGB VIII

  • Besonderheiten der unterschiedlichen Formen in der Kinder- und Jugendarbeit
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • Methoden der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Spiele- und Erlebnispädagogik, handlungsorientierte Methoden, Beteiligungsmethoden)

2. Rechtliche Grundlagen

  • rechtliche Stellung von Jugendlichen
  • Fürsorge- und Aufsichtspflicht
  • Haftungs- und Versicherungsfragen etc.
  • Kindeswohlgefährdung/sexuelle Gewalt
  • Jugendschutzgesetz

3. Gruppenpädagogik

  • Definition von Formen von Gruppen
  • Gruppenphasen
  • Gruppendynamik
  • Rollenverständnis
  • Leitungsstile

4. Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen

  • psychosoziale Entwicklungen (Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter)
  • Demokratie, Solidarität und Toleranz (Wertebildung, Gewalt, Rechtsextremismus etc.)

5. Projektmanagement

  • Planung und Durchführung eines Projektes (Zielplanung, inhaltliche und organisatorische Planung)

6. Kommunikation und Konflikte

  • Grundlagen der Kommunikation
  • Entstehung von Konflikten
  • Konfliktlösungsstrategien

II. Spezifischer Teil

  • Verbands- und trägerspezifische Inhalte (auch jugendpolitische Themen)
  • Gemeinwesenorientierung/Sozialraumorientierung
  • Medienarbeit
  • Reiserecht
  • Natur- und Umweltschutz
  • Gesundheitspädagogische Aspekte
  • usw.

6. Grundsätze für das Antragsverfahren

Generell sind im Antragsverfahren jeweils drei Personen/Organisationen beteiligt:

  • Die Jugendleiterin und der Jugendleiter stellt auf www.juleica.de bzw. www.juleica-antrag.de online einen Antrag auf Ausstellung einer Card.
  • Der Ehrenamtsträger, bei dem die Jugendleiterin und der Jugendleiter tätig ist, erhält eine Benachrichtigungs-E-Mail über den Antrag.
  • Auf www.juleica.de sieht der Ehrenamtsträger den Antrag ein und prüft die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 dieser Richtlinie. Ist die Richtigkeit des Antrags bestätigt, wird dieser durch den Ehrenamtsträger zur weiteren Bearbeitung freigegeben.
  • Ist die Freigabe erfolgt, erhält die Landeszentralstelle bzw. der örtliche Träger eine Benachrichtigungs-E-Mail über den neuen Antrag.
  • Die Landeszentralstelle bzw. der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft ebenfalls die Richtigkeit und schaltet den Antrag frei.
  • Liegen beide Bestätigungen vor, erfolgt die Benachrichtigung an die Druckerei, die die Daten für den Druck der Card abruft und die Card druckt.
  • Wenn keiner der beteiligten Träger eine alternative Lieferadresse eingetragen hat, wird die Card von der Druckerei direkt an die Jugendleiterin und den Jugendleiter verschickt.

5. Zuständigkeit

5.1 Die Landeszentralstelle übernimmt folgende Aufgaben:

  • organisatorische und technische Abwicklung des Antragsverfahren
  • Anerkennungsverfahren für die Ausbildungsträger
  • Registrierung der Ehrenamtsträger
  • fachliche Beratung von Ehrenamtlichen, Ehrenamts- und Ausbildungsträgern
  • Qualitätsentwicklung

5.2 Für die Genehmigung als Ausbildungsträger und die Freigabe der Card sind die Landeszentralstelle oder die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich, soweit nach Ziffer 4.1 keine andere Regelung getroffen worden ist.

5.2 Die Card ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt. Sie wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt.

6. Gültigkeit,Rückgabe und Entzug

6.1 Die Card gilt von der Ausstellung an drei Jahre, siehe auch Ziffer 2.6 dieser Richtlinie.

6.2 Rückgabe der Card

Die Card ist zurückzugeben, wenn

  • die Jugendleiterin und der Jugendleiter nicht mehr als solche tätig sind,
  • die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird,
  • die Gültigkeit der Card abgelaufen ist.

In Absprache mit dem Ehrenamtsträger kann durch die Landeszentralstelle oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Card entzogen werden, wenn

  • die ordnungsgemäße Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendleiterin nicht mehr gewährleistet ist.
  • Verstöße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verzeichnen sind.
  • diskriminierendes, sexistisches, jugendgefährdendes, volksverhetzendes, rassistisches oder gewaltverherrlichendes Handeln des Jugendleiters oder der Jugendleiterin bekannt wird.
  • Tatsachen bekannt werden, die einem verantwortungsvollen Einsatz der Card widersprechen.
  • in begründeten Einzelfällen.

Bei Entzug der Card ist diese der Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückzugeben. Die Card wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos an die Jugendleiterinnen und Jugendleiter abgegeben. Sie bleibt Eigentum der Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die/der die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel trägt. Die Card ist nicht übertragbar.

7. Ausbildung und Empfehlung

7.1 Jugendleiterinnen und der Jugendleiter sollen vorrangig von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ausgebildet werden, die Erfahrung in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit vorweisen und die Anforderungen gemäß Ziffer 4 dieser Richtlinie erfüllen.

7.2 Bei Bedarf können auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica-Ausbildung anbieten.

7.3 Die Ausbildungs- und Ehrenamtsträger sollen an einem regelmäßigen Austausch mit dem Ziel der qualitativen Weiterentwicklung der Juleica-Ausbildung sowie der Anerkennung und Wertigkeit der Card teilnehmen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2016 in Kraft.



[1] Die rechtlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen (z.B. Aufsichtspflicht, Beantragung von Fördermitteln, etc.) bleiben durch die Ausstellung der Card unberührt. Im Übrigen wird auf die besondere Verantwortung der Träger bei der Auswahl nicht volljähriger Jugendleiterinnen und Jugendleiter verwiesen.

[2] Siehe hierzu: Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.08.2002.

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