Landesregelung

Richtlinie zur Ausstellung der bundeseinheitlichen Karte für Jugendleiter*innen (Juleica) im Land Brandenburg

Richtlinie des Landesjugendring Brandenburg e. V. vom 15. Dezember 2023

Präambel:

Das ehrenamtliche Engagement von Jugendlichen und Erwachsenen ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ehrenamtliche leisten mit ihrer Arbeit einen unschätzbaren Wert für unsere Gesellschaft und tragen dazu bei, anderen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, an vielfältigen außerschulischen Angeboten und Bildungsmaßnahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit teilzunehmen. Somit tragen Jugendleiter*innen dazu bei, das eigenständige Bildungsverständnis der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit zu festigen.

Um die Jugendleiter*innen für ihre Tätigkeiten entsprechend zu qualifizieren, ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, wird für sie die bundeseinheitliche Karte für Jugendleiter*innen (Juleica) ausgegeben. Die in der Richtlinie aufgeführten Qualitätsanforderungen sind als Mindeststandards zu verstehen. Grundlage ist die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 25./26. Mai 2023.

1. Zweck der Juleica

Die Juleica soll den Jugendleiter*innen dienen:

1.1. als Nachweis der absolvierten Ausbildung und des dauerhaften ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit nach dieser Richtlinie;

1.2. zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer*innen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit;

1.3. zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.4. zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen nach den jeweiligen regionalen Bedingungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiter*innen oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer Juleica anknüpfen, z.B.:

  • Freistellung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit

  • Erstattung von Verdienstausfall

  • Fahrpreisermäßigungen

  • (vergünstigter) Zugang zu geeigneten Bildungs- bzw. Übernachtungsstätten

  • (vergünstigte) Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

  • Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit

1.5 Darüber hinaus kann die Juleica den Träger*innen als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit unter anderem im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen.

2. Voraussetzung für die Ausstellung der Juleica

2.1. Die Juleica ist für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter*innen tätig werden.

2.2. Voraussetzung ist, dass die Jugendleiter*in im Sinne des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (im Sinne § 75 (1) Punkt 2 SGB VIII) oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dauerhaft ehrenamtlich tätig ist.

2.3. Die Ausstellung einer Juleica setzt zudem voraus, dass die betreffende Person eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit erhalten hat und in der Lage ist, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten.

2.4. Der Umfang der Ausbildung muss mindestens 40 Zeitstunden umfassen. Grundsätzlich sind im Rahmen der Qualifizierung Ausbildungsgänge in Präsenz oder gemischte Ausbildungsgänge möglich, die teilweise in Präsenz und teilweise unter Nutzung von webbasierten Elementen stattfinden. Dabei müssen mindestens 30 Zeitstunden in Präsenz stattfinden. Auch bei der Nutzung von webbasierten Elementen muss die Qualifizierung in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden. Online-Selbstlerneinheiten sind nicht zulässig.

2.4.1. Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der bzw. dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, muss im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Person in dem Bereich des Abschlusses tätig ist.

2.4.2. Die Juleica-Ausbildung darf bei Beantragung der Juleica in der Regel nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Die gesamte Ausbildung sollte innerhalb eines Jahres absolviert werden.

2.4.3. Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf bei Beantragung der Juleica nicht länger als zwei Jahre zurück liegen.

2.5. Die/der Jugendleiter*in muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies heißt insbesondere, dass Gruppenprozesse erkannt und begleitet werden können, besonnen und angemessen in Konfliktsituationen reagiert werden kann, dass das eigene Verhalten, die Leitungsrolle und die damit verbundene Verantwortung, eingeschätzt werden können sowie die demokratischen Werte unserer Gesellschaft anerkannt und umgesetzt werden. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiter*innen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden[1].

2.6. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden nachzuweisen. Fortbildungsveranstaltungen können vollständig web-basiert durchgeführt werden. Die Fortbildung muss in jedem Fall in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen. Online-Selbstlerneinheiten sind nicht zulässig. Für die Verlängerung (Neu- Ausstellung) der Juleica wird empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH hinzuwirken. Als alleinige Fortbildung ist die Erste Hilfe Ausbildung zur Verlängerung der Juleica nicht geeignet. Der Antrag auf Verlängerung (Neu-Ausstellung) soll in der Regel spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica gestellt werden.

3. Anforderungen an den Ehrenamtsträger

3.1. Ehrenamtsträger sind die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, bei denen die Jugendleiter*innen dauerhaft ehrenamtlich tätig sind.

3.2. Der Ehrenamtsträger delegiert die Ehrenamtliche*n zu einer entsprechenden Juleica- Ausbildung, sofern er diese nicht selbst durchführt. Ggf. hält der Ehrenamtsträger Rücksprache mit dem Ausbildungsträger zum Verlauf der Ausbildung. Der Ehrenamtsträger hat vor Antragsstellung zu prüfen, ob alle Anforderungen gemäß Ziffer 2.4 dieser Richtlinie erfüllt sind (Ausbildung zzgl. Erste-Hilfe-Kurs).

3.3. Der Ehrenamtsträger ist für die fachliche Begleitung der Jugendleiter*innen verantwortlich. Er verpflichtet sich, den Jugendleiter*innen für einen angemessenen Zeitraum eine*n Mentor*in als pädagogische Begleitung zur Seite zu stellen und in regelmäßigen Abständen Fort- und Weiterbildungen für die Jugendleiter*innen vorzuhalten.

3.4. Der Ehrenamtsträger prüft und bestätigt die persönliche Eignung der Jugendleiter*innen gemäß Ziffer 2.5 dieser Richtlinie.

4. Anforderung an den Ausbildungsträger

4.1. Der Ausbildungsträger hat die Anerkennung zur Ausbildung von Jugendleiter*innen bei der zuständigen Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen. Landeszentralstelle ist der Landesjugendring Brandenburg e.V. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf die Landeszentralstelle übertragen.

4.2. Zur Anerkennung als Ausbildungsträger ist der Landeszentralstelle/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen:

4.2.1 Der Ausbildungsträger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

4.2.2 Der Ausbildungsträger gewährleistet, dass die Leitung der Ausbildung zur/ zum Jugendleiter*in durch eine sozialpädagogische Fachkraft gesichert wird bzw. durch eine Person, die eine abgeschlossene Fortbildung als (Juleica)Trainer*in in der Jugendbildung vorweisen kann.

4.2.3 Die sozialpädagogische Fachkraft muss über Erfahrungen in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit verfügen. Als erfahren gilt die Fachkraft, wenn sie eine Tätigkeit im Feld der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit oder Jugendsozialarbeit von mindestens zwei Jahren ausgeführt hat.

4.2.4 Der Ausbildungsträger hat sein Ausbildungskonzept, die Qualifikation der Ausbildungsleitung sowie das Ausbildungsprogramm bei Erstantragstellung der Landeszentralstelle/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens drei Monate vor dem Ausbildungsbeginn vorzulegen.

4.2.5 Bei wesentlichen Änderungen sind diese Unterlagen ohne Aufforderung erneut vorzulegen.

4.2.6 Die Prüfung des Ausbildungskonzeptes erfolgt entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten dieser Richtlinie.

4.2.7 Der Ausbildungsträger übergibt den Teilnehmer*innen der Juleica-Ausbildung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung eine Teilnahmebestätigung. Gegebenenfalls nimmt der Ausbildungsträger mit dem Ehrenamtsträger Kontakt auf, zur Verständigung über die Eignung der Jugendleiter*innen und Entscheidung zur Ausstellung der Juleica.

4.2.8 Zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung ist das Ausbildungskonzept für die Juleica-Ausbildung alle drei Jahre nach Aufforderung der Landeszentralstelle/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen.

4.3. Die Anerkennung als Ausbildungsträger kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

5. Inhaltliche Schwerpunkte der Juleica-Ausbildung

Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt von aktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit wie Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit). Sie umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen)

    • Rollenverständnis
    • Leitungsstile

  • Befähigung zur Leitung von Gruppen, z.B.:

    • Definition von Formen von Gruppen
    • Gruppenphasen
    • Gruppendynamik

  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit, z.B.:

    • Besonderheiten der unterschiedlichen Formen in der Kinder- und Jugendarbeit
    • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Spiele- und Erlebnispädagogik, handlungsorientierte Methoden, Beteiligungsmethoden
    • Demokratie, Solidarität und Toleranz (Wertebildung, Gewalt, Rechtsextremismus etc.)

  • rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit, z.B.:

    • rechtliche Stellung von Jugendlichen
    • Fürsorge- und Aufsichtspflicht
    • Haftungs- und Versicherungsfragen etc.
    • Planung und Durchführung eines Projektes (Zielplanung, inhaltliche und organisatorische Planung)

  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, z.B.:

    • psychosoziale Entwicklungen (Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter)
    • Kommunikation und Konflikte

  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, z.B.:

    • Jugendschutzgesetz

  • Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbei

Darüber hinaus wird empfohlen, auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

6. Zuständigkeit

6.1 Die Landeszentralstelle/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt folgende Aufgaben:

  • organisatorische und technische Abwicklung des Antragsverfahren
  • Anerkennungsverfahren für die Ausbildungsträger
  • Registrierung der Ehrenamtsträger
  • fachliche Beratung von Ehrenamtlichen, Ehrenamts- und Ausbildungsträgern
  • Qualitätsentwicklung 

6.2 Für die Genehmigung als Ausbildungsträger und die Freigabe der Juleica sind die Landeszentralstelle oder die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich, soweit nach Ziffer 4.1 keine andere Regelung getroffen worden ist.

6.3 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt. Mindestens in begründeten Fällen wird auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anerkannt, die bei einem in einem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz von 25./26. Mai 2023 formulierten Mindeststandards entspricht.

7. Gültigkeit, Rückgabe und Entzug

7.1 Die Juleica gilt von der Ausstellung an maximal drei Jahre.

7.2 Rückgabe der Juleica

Die Juleica ist zurückzugeben, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

In Absprache mit dem Ehrenamtsträger kann durch die Landeszentralstelle oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Juleica entzogen werden, wenn

  • die ordnungsgemäße Tätigkeit als Jugendleiter*in nicht mehr gewährleistet ist
  • Verstöße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verzeichnen sind
  • diskriminierendes, sexistisches, jugendgefährdendes, volksverhetzendes, rassistisches oder gewaltverherrlichendes Handeln des Jugendleiters oder der Jugendleiterin bekannt wird
  • Tatsachen bekannt werden, die einem verantwortungsvollen Einsatz der Juleica widersprechen
  • in begründeten Einzelfällen

Bei Entzug der Juleica ist diese der Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückzugeben. Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos an die Jugendleiter*innen abgegeben. Sie bleibt Eigentum der Landeszentralstelle oder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die/der die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel trägt. Die Juleica ist nicht übertragbar.

 

8. Ausbildung und Empfehlung

8.1 Jugendleiter*innen sollen vorrangig von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ausgebildet werden, die Erfahrung in der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit vorweisen und die Anforderungen gemäß Ziffer 4 dieser Richtlinie erfüllen.

8.2 Bei Bedarf können auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica Ausbildung anbieten.

8.3 Die Ausbildungs- und Ehrenamtsträger sollen an einem regelmäßigen Austausch mit dem Ziel der qualitativen Weiterentwicklung der Juleica-Ausbildung sowie der Anerkennung und Wertigkeit der Juleica teilnehmen.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15.12.2023 in Kraft.



 

[1] Die rechtlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen (z.B. Aufsichtspflicht, Beantragung von Fördermitteln, etc.) bleiben durch die Ausstellung der Juleica unberührt. Im Übrigen wird auf die besondere Verantwortung der Träger bei der Auswahl nicht volljähriger Jugendleiter*innen verwiesen.