Ausführungsvorschriften über die Ausgabe der JugendleiterInnen-Card
(AV-JuleiCa)
SenSchulJugSport
Aufgrund des § 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBI. S. 134) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt:
1 - Begriffsbestimmung
JugendleiterInnen sind in den Feldern der Jugendarbeit im Sinne des § 11 und 12 SGB VIII tätig. Zu den Aufgaben gehört insbesondere Jugend- und Kindergruppenarbeit, Freizeitprojekte für Kinder und Jugendliche, internationale Begegnungen, außerschulische Jugendbildung und politische Interessenvertretung und Beteiligung junger Menschen. Die Tätigkeit von Jugendleiterinnen und Jugendleitern ist Ausdruck einer selbstbestimmten und selbstorganisierten Jugendarbeit.
2 - Zweck der JuleiCa
Nach § 73 SGB VIII sollen in der Jugendhilfe tätige Personen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden. Somit soll die JugendleiterInnen-Card auch ein Instrument der Förderung von Ehrenamtlichkeit sein. Die Card dient außerdem zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der nicht volljährigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen in der Jugendarbeit und zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen staatlichen Stellen. Darüber hinaus ist sie Nachweis für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen, sofern diese eingeräumt werden.
3 - Antragsteller, Zuständigkeiten
- Anträge können für Ihre JugendleiterInnen die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Personen der Mitgliedsverbände oder Mitgliedsorganisationen des Landesjugendring Berlin stellen. Antragsteller können auch sonstige nach § 75 SGB VIII anerkannte freie Träger oder öffentliche Träger der Jugendhilfe sein, sofern nachweislich folgende Kriterien erfüllt werden:
a) die Jugendarbeit muss gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet werden,
b) es müssen demokratische Mitbestimmungsstrukturen bestehen,
c) die Arbeit muss auf Dauer angelegt sein,
d) die Antragsteller müssen Jugendleiterinnen und Jugendleitern auch Fortbildungsangebote unterbreiten, oder zugänglich machen. - Sofern der beantragende freie Träger einen bezirklichen Wirkungskreis hat, muss der Antrag über das Jugendamt eingereicht werden, in dessen Bezirk er tätig ist.
- Für das Verfahren ist das Landesjugendamt zuständig. Das Landesjugendamt kann die Durchführung des Verwaltungsverfahrens einem geeigneten Träger übertragen. Der Träger ist dem Landesjugendamt gegenüber nachweispflichtig.
4 - Voraussetzungen
- Die Antragsteller müssen vor der Antragstellung prüfen, ob:
a) eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als JugendleiterIn vorhanden ist, insbesondere ob eine Ausbildung zum/zur JugendleiterIn im Umfang von mindestens 40 Ausbildungsstunden (à 60 Minuten) stattgefunden hat (siehe Abs. 2) und die JugendleiterInnen in der Lage sind, Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen verantwortlich zu gestalten (siehe Absatz 3),
b) die Arbeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum angelegt ist und nicht nur temporär, wie z.B. auf die Betreuung von Ferienreisen, ausgerichtet ist,
c) sie auch nicht hauptberuflich ausgeübt wird,
d) das Mindestalter von 16 Jahren nicht unterschritten wird,
e) nach Kenntnis der Antragsteller keine wesentliche Vorbelastungen in strafrechtlicher Hinsicht, die der Leitung einer Jugendgruppe entgegenstehen könnten, vorhanden sind und
f) die Teilnahme an einem Grundkurs für «1. Hilfe«, in begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnahme an einem Kurs über «Sofortmaßnahmen am Unfallort«(im Sinne der StVZO) anerkannt werden. - Die Ausbildung zum/zur JugendleiterIn soll folgende Inhalte berücksichtigen:
a) Ziele und Aufgaben von Jugendarbeit nach dem SGB VIII,
b) Gruppenpädagogik,
c) Persönlichkeitsbildung,
d) Methoden der Kinder- und Jugendarbeit,
e) Kommunikation und Gesprächsführung,
f) geschlechterdifferenzierte Ansätze in der Jugendarbeit,
g) rechtliche Grundlagen (z.B. Versicherungsfragen, Jugendschutz, Aufsichtspflicht),
h) verbands- und trägerspezifische Inhalte,
i) interkulturelle Jugendarbeit. - Die verantwortliche Gestaltung von Aktivitäten setzt voraus, dass
a) Gruppenprozesse erkannt und begleitet werden können und besonnen und angemessen in Konfliktsituationen reagiert werden kann,
b) eigenes Verhalten, die Leitungsrolle und die damit verbundene Verantwortung, eingeschätzt werden können,
c) eine Auseinandersetzung mit verbandsspezifischen und jugendpolitischen Themen erfolgt ist und
d) auf geschlechtsspezifische Aspekte in der Jugendarbeit reagiert werden kann. - Die Anträge auf Ausstellung einer JuleiCa müssen folgende Angaben enthalten und mit einem Passbild eingereicht werden:
a) Name, Vorname,
b) Anschrift,
c) eine Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für die Ausgabe der Card erfüllt sind,
d) eine Bestätigung des Trägers der Ausbildung, sofern nicht der Antragsteller selbst die Ausbildung durchgeführt hat. - Zur Qualitätssicherung hat das Landesjugendamt bzw. die ausstellende Stelle (Nr. 3 Abs.3) in Zweifelsfällen die Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 zu überprüfen. Bei Trägern mit bezirklichem Wirkungskreis obliegt die Überprüfung dem Jugendamt.
5 - Gültigkeit, Rückgabe, Form
- Die Card hat eine Gültigkeit von drei Jahren vom Tag der Ausstellung an, sie ist nicht übertragbar. Die Card wird kostenlos ausgestellt und bleibt im Eigentum der ausstellenden Stelle. Der Verlust einer Card ist der ausstellenden Stelle umgehend mitzuteilen.
- Die Ausstellung einer Folge-Card setzt die rechtzeitige Beantragung sowie die weitere Eignung voraus.
- Cards anderer Bundesländer sind anzuerkennen. Mit den Stellen, die Inhaberinnen und Inhabern der JuleiCa Vergünstigungen einräumen, soll entsprechendes vereinbart werden.
- Die Antragsteller oder InhaberInnen sind verpflichtet, die Cards zurückzugeben, wenn die Jugendleitertätigkeit eingestellt wird oder andere Gründe vorliegen, die einer Jugendleiter-tätigkeit entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen kann der Ausweis auch eingezogen werden.
6 - Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem 01. Januar 2002 treten die Ausführungsvorschriften über die Ausgabe von Jugendgruppenleiterausweisen (AV-JGL) vom 21. Juli 1995 (ABL. S. 2394) außer Kraft.