Qualitätsstandards

Qualitätsstandards für die Vergabe der Jugendleiter/-innen-Card (Juleica) in Bayern

Ausgangssituation

Auf der Grundlage der §§ 11, 12 und 73 SGB VIII, des Art. 30 AGSG sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 05. Mai 2010 zur "Jugendleiter-Card" (Juleica) beschließt der Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings Standards für die Grundausbildung von Jugendleiter/innen, die für die Ausstellung der "Juleica" in Bayern vorausgesetzt werden. 

Die bislang gültigen Qualitätsstandards (beschlossen durch den 129. Hauptaus-schuss im Oktober 2006) werden damit den Veränderungen der neuen KMBek vom 05.05.2010 angepasst.

Mit der Bekanntmachung vom 13.05.2013 (Az.: I.7-5 K 6270-3.33 747) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Veränderung bzgl. der Erste-Hilfe-Ausbildung, die ab dem 01.06.2013 gültig ist.

Zielsetzung 

Die Juleica dient der Legitimation ehrenamtlicher Jugendleiter/innen gegenüber Erziehungsberechtigten, Politik und Gesellschaft sowie staatlichen und nicht-staatlichen Stellen. Der Erhalt der Juleica ist an definierte Qualitätsstandards für die Ausbildung zum/r Jugendleiter/in gebunden. Diese gewährleisten, dass die Inhaber/innen verantwortlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden können.

Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica 

  • Die Juleica ist für ehrenamtliche Jugendleiter/innen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptberufliche Mitarbeiter/innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter/innen tätig werden. 
  • Voraussetzung ist, dass der/die Jugendleiter/in für einen nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist. 
  • Die Tätigkeit muss kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgen. 
  • Der/die Inhaber/in der Juleica muss eine praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiter/in erhalten haben, die nachfolgend genannte Qualitätsstandards erfüllt. Er/sie muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. 
  • Eine berufliche Ausbildung (bspw. Zwischenprüfung/Vordiplom bei Erzieher/in, Sozial-, Religionspädagoge/in, Pädagoge/in, Diakon/in, Kinder- und Heiler-ziehungspfleger/in), die den geforderten Qualitätsstandards entspricht, kann anerkannt werden. 
  • Der/die Inhaber/in der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. 
  • Der/die Juleica-Inhaber/in verfügt über ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe, d.h. es ist der Besuch einer Grundausbildung in Erster Hilfe (16 Unterichts-einheiten) nachzuweisen. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei der erstmaligen Beantragung der Juleica nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. *Sofern der Jugendleiter/die Jugendleiterin für eine Jugendorganisation tätig ist, deren Jugendarbeit in der Regel nicht mit besonderen Gefährdungslagen(1) verbunden ist, kann der Standard „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gemäß § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen werden. Mit der Veränderung der Gesamtdauer der Grundausbildung Erste Hilfe durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) sind 9 Unterrichtseinheiten Erste Hilfe ausreichend. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Qualitätsstandards

Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Juleica ist eine qualifizierte Ausbildung der Jugendleiter/innen. 

Die im Folgenden aufgeführten Standards sind so genannte Mindest-Qualitätsstandards. Grundausbildungen, die diesen Standards entsprechen, berechtigen zum Erhalt der "Juleica". 

  • Die Ausbildung darf einen Umfang von 34 Zeitstunden (inkl. Praxisbegleitung) nicht unterschreiten. 
  • Die Ausbildung soll von Personen geleitet werden, die eine berufliche pädagogische Qualifikation und/oder fundierte Erfahrungen in Jugendarbeit und Kursleitung aufweisen. 
  • Die Ausbildung soll mit aktivierenden Methoden durchgeführt werden und die Reflexion über sowie den Transfer in die Praxis gewährleisten. 
  • Die Gruppe der Teilnehmer/innen dient dabei als exemplarisches Lernfeld für die Praxis der Gruppenarbeit. 
  • Die Ausbildung soll so angelegt sein, dass ihr Ablauf bereits als Beispiel für entsprechenden Methodeneinsatz dienen kann. Die Teilnehmer/innen sind deshalb in geeigneter Weise an Durchführung und Gestaltung zu beteiligen. 

Im Einzelnen müssen folgende Inhalte verbindlich behandelt werden:

  • Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, von Mädchen und Jungen 
  • Grundkenntnisse über die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen 
  • Vermittlung von Leitungskompetenzen und Gruppenpädagogik in Theorie und Praxis 
  • Methodenkompetenz 
  • Planung und Durchführung von Aktivitäten anhand von praktischen Beispielen (z.B. Wochenendfreizeit, Jugendbildungsmaßnahme, Internationale Jugend-begegnung, usw.)
  • Strukturen der Jugendarbeit (Demokratischer Aufbau, Mitbestimmung, Freiwil-ligkeit und Ehrenamtlichkeit) 
  • Wertorientierung von Jugendorganisationen 
  • Rechts- und Versicherungsfragen 
  • Prävention sexueller Gewalt
  • Geschlechtsbewusste Mädchen- und Jungenarbeit

Als Querschnittsthemen fließen Gender Mainstreaming und interkulturelle Kompetenzen bei allen Inhalten mit ein. 

Es ist jedoch jedem Träger der Jugendarbeit unbenommen, für Leiter/innen seiner Maßnahmen notwendige zusätzliche, insbesondere verbandsspezifische Inhalte und Qualifikationen einzufordern bzw. zu vermitteln.

Ausstellung der Juleica 

Der Träger der Jugendhilfe (Jugendverband, Jugendinitiative, Jugendorganisation, Jugendringe), für den der/die Jugendleiter/in tätig ist, prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica und bestätigt diese mit Unterschrift. Die Juleica wird dann über den jeweils örtlich zuständigen Kreis-/Stadtjugendring beantragt. Dieser überprüft die Anträge auf Plausibilität und berät die Antragsteller. 

Verlängerung bzw. Folgeausstellung 

Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine neue Card zu be-antragen. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Un-terrichtseinheiten) nachzuweisen.

Diese Regelung tritt ab dem 01.01.2011 in Kraft. *Die veränderten Anforderungen bzgl. der Erste-Hilfe-Ausbildung treten ab dem 01.06.2013 in Kraft.

 

(1) Eine besondere Gefährdungslage liegt insbesondere bei regelmäßigen Aktivitäten im erlebnispädagogischen sowie im sportlichen Bereich vor. In Zweifelsfällen lassen sich die Jugendorganisationen vom Bayerischen Jugendring beraten, ob der Standard „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gemäß § 19 FeV als ausreichend angesehen werden kann.

 

Ergänzende Empfehlungen

Ergänzend zu den Landesregelungen gibt es eine Empfehlung des Bayerischen Jugendrings zu Qualitätsstandards für die Juleica-Ausbildung:

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