Landesregelungen

Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 12. September 2023, Az. IV2/6522.01-2/209

Aufgrund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 4./5. Juni 2009 wird die seit dem Jahr 1999 bestehende einheitliche Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card („Juleica“) durch die Entwicklung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandards beständig weiterentwickelt.

Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:

1. Verwendungszweck

1.1 Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern insbesondere dienen

a) zur Legitimation gegenüber Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmendenin der Kinder- und Jugendarbeit;

b) zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung undUnterstützung erwartet wird (zum Beispiel Jugendämter, Polizei, Konsulate);

c) zum Nachweis der auf Basis der Qualitätsstandards erworbenen Kompetenzen undFähigkeiten (persönliches Portfolio);

d) zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen undJugendleiterinnen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen. Die Juleicaberechtigt dazu, die Bayerische Ehrenamtskarte zu beantragen.

1.2 Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in den Ländern der Bundesrepublik nach den dort jeweils geltenden Regelungen in Anspruch genommen werden.

1.3 Eine Verpflichtung zur Führung des Ausweises besteht nicht. Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

2. Voraussetzungen

2.1 Die Juleica wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter ausgestellt. Das sind alle Leiterinnen und Leiter oder Helferinnen und Helfer in der Jugendarbeit, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.

Andere haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine Juleica erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, zum Beispiel wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.

2.2 Voraussetzung ist in der Regel, dass die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter

a) für eine dem Bayerischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband,Jugendgemeinschaft oder Jugendring),

b) für einen sonstigen gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder

c) für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

tätig ist.

In Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter bei einem (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgestellt werden, sofern dieser einen Antrag auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring oder auf öffentliche Anerkennung gestellt hat und nachweisbar bereits förderungswürdige Arbeit leistet.

2.3 Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 34 Zeitstunden, davonmindestens 15 Zeitstunden in Präsenz. Auch bei webbasierten Elementen derGrundausbildung müssen diese in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitungstattfinden.

b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe entsprechend der „GemeinsamenGrundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft ErsteHilfe“ (BAGEH) ist zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung(FeV). Alternativ kann auch ein „Erste Hilfe am Kind“-Kurs im gleichen Stundenumfangbesucht werden. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf beiAntragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

c) Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt vonaktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit, wie Partizipation,Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion,Geschlechtergerechtigkeit). Sie umfasst mindestens folgende Inhalte beziehungsweiseThemenschwerpunkte:

  • Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen),
  • Befähigung zur Leitung von Gruppen,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
  • rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit,
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern undJugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
  • Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in derKinder- und Jugendarbeit,
  • weitere aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wieMigrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch,Nachhaltigkeit sowie verbandsspezifische Themen.

d) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ist durch den jeweiligenTräger zu bestätigen. Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildungoder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der beziehungsweisedem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vomTräger auf Antrag geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierungzum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen. In begründeten Ausnahmefällenkann auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anerkannt werden, die bei einem ineinem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 25./26. Mai 2023 formulierten Mindeststandards entspricht. 4Näheres regeln die Qualitätsstandards des Bayerischen Jugendrings.

e) Die Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendethaben. In vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnenund Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4 Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine neue Juleica zu beantragen, in der Regel jedoch spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica. Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens acht Zeitstunden nachzuweisen. Diese können vollständig webbasiert durchgeführt werden. Wie auch bei der Grundausbildung müssen die Fortbildungsangebote in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen.

2.5 Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Juleica. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben. Der Träger, oder nach seiner Genehmigung die Landeszentralstelle, kann die Juleica für den Träger zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

3. Herstellung und Bestellung der Juleica

3.1 Die Juleica wird bundeszentral nach einem einheitlichen Muster hergestellt.
3.2 Sie wird im Online-Antragsverfahren beantragt.
3.3 Näheres regeln die Qualitätsstandards des Bayerischen Jugendrings.

4. Zuständigkeit und Verfahren

4.1 Zuständig für die Ausstellung der Juleica (das heißt konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter. Das StMAS empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. In den darüber gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu treffenden Vereinbarungen ist unter anderem zu regeln, wie die anfallenden Kosten erstattet beziehungsweise verrechnet werden.

4.2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter tätig ist.

4.3 Für die Ausstellung der Juleica, die im öffentlichen Interesse liegt, ist keine Gebühr zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Juleica kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.

5. Übergangsvorschrift

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellte Juleicas behalten für den Ausstellungszeitraumihre Gültigkeit.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. Mit Wirkung zum Ablaufdes 30. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums fürUnterricht und Kultus über die Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter –Juleica vom 5. Mai 2010 (KWMBl Nr. 11/2010, S. 162; Az. V.8-5 K 6270-3.42 382), die durchBekanntmachung vom 13. Mai 2013 (KWMBl Nr. 11/2013, S. 202; Az. I.7-5 K 6270.3.33 747)geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor