Landesregelung

Bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Bekanntmachung vom 13. September 1999, Az.: VI/4-6954.2/80, Amtsblatt K.u.U. 1999 S. 218
geändert durch die Bekanntmachung vom 11. April 2003, Az.: 64-6954.2/110, Amtsblatt K.u.U. 2003 S. 63
geändert durch die Bekanntmachung vom 8. November 2010

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, sind die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998, geändert und ergänzt durch den Beschluss vom 17./18. September 2009, überein gekommen, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1. Zweck der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card dient der Jugendleiterin und dem Jugendleiter, insbesondere

1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;

1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin und des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z. B.

  • Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern,
  • Fahrpreisermäßigungen,
  • Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe,
  • Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit,
  • Besuche von Kulturveranstaltungen,
  • Besuche von Freizeiteinrichtungen,
  • Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den  Bildstellen,
  • Materialbeschaffungen,
  • Dienstleistungen.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

2.1 Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig werden.

2.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft ehrenamtlich für einen freien Träger der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.

2.3 Die Inhaberin und der Inhaber der Card müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin oder Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten.


Die theoretische Ausbildung soll mindestens umfassen: 

40 Schulungseinheiten à 45 Minuten (30 Zeitstunden), 

einen Erste-Hilfe-Kurs, der auf die Zielgruppe abgestimmt ist. Dieser  Kurs ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Als Standard werden die »Lebensrettende Sofortmaßnahmen« gem. § 19 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angesehen (sechs Zeitstunden), sofern der Umfang des Erste-Hilfe-Lehrgangs in den Richtlinien des Trägers der Jugendarbeit, für den die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nicht anderweitig festgelegt ist.   

Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung und Motiva-tion von Gruppen und Durchführung von Projekten,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

Darüber hinaus sind aktuelle Themen des Jugendalters, der Jugendarbeit und gesellschaftlichen Entwicklungen wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Medien, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und verbandsspezifische Themen (Bestandteil der Vereinbarung zu den Standards der JugendleiterInnen-Ausbildung in Baden-Württemberg zur Erlangung der Juleica vom 25. April 2009).

Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt acht Zeitstunden nachzuweisen.

2.4 Die Inhaberin und der Inhaber der Card sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.



3. Verfahren, Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer

3.1 Die Card ist bundeseinheitlich gestaltet und wird gegen Kostenersatz zentral hergestellt. Die Card kann unter www.juleica.de online beantragt werden. 

3.2 Zuständigkeit für die Ausstellung sind:

3.2.1 die auf Landesebene tätigen freien Träger der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendhilfe,

3.2.2 die Kreisjugendringe, Stadtkreisjugendringe und Stadt- und Kreisjugendämter für die in ihrem Bezirk tätigen Träger, die keiner landesweiten Organisation angehören  sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Träger.

3.3 Der Antrag ist von der Jugendleiterin und dem Jugendleiter über ihre/seine Organisation (Ehrenamtsträger) an den zuständigen Aussteller zu leiten. Der Versand der Card erfolgt in der Regel direkt an die Antragstellerin/den Antragsteller.

3.4 Die Card wird in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen sind, ist die Card zurückzugeben.

3.5 Der Verlust der Card ist der nach Nummer 3.2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung

Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt.

5. Schlussbestimmungen

Nach dieser Bekanntmachung ist ab 
8. November 2010 zu verfahren.

     

Juleica-Standards

Die Mitgliedsorganisationen des Landesjugendrings haben sich im Frühjahr 2009 auf Standards der Jugendleiter*innen-Ausbildung in Baden-Württemberg geeinigt. Die Jugendverbände und -ringe verpflichten sich darin auf gemeinsame verbindliche Inhalte und Kriterien in der Ausbildung. Von 2015 bis 2016 wurden diese Standards nochmals überarbeitet.

Die Standards sind zum Download unter ljrbw.de/publikationen/juleica-standards-der-jugendleiterinnen-ausbildung.html zu finden.

      

Richtlinie zur Ausstellung der Juleica in Baden-Württemberg