Richtlinien für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Fassung des Beschlusses des Landesjugendhilfeausschusses vom 17.01.2000
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, wird die bundeseinheitliche JugendleiterInnen-Card eingeführt.
1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen:
1.1. als Nachweis der absolvierten Gruppenleiterausbildung nach diesen Richtlinien
1.2. zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
1.3. zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
1.4. zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen
nach Landesrecht bzw. den Bestimmungen der jeweiligen Stadt oder des Landkreises z.B:
- Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern
- Erstattung von Verdienstausfall
- Fahrpreisermäßigungen für Jugendfahrten nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen
- Genehmigung zum Zelten in der Gruppe
- Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit
- Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen nach den jeweiligen Bedingungen
- Benutzung öffentlicher Einrichtungen (z.B. Frei- und Hallenbäder, Sportstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen)
-
Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für JugendleiterInnen bzw. Jugendleiter
2.1. Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.
2.2. Voraussetzung ist weiter, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 KJHG für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ehrenamtlich tätig ist.
2.3. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten.
2.4. Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin muss Grundkenntnisse über pädagogische Aufgaben erwerben. Der Umfang der Ausbildung sollte mindesten 40 Stunden umfassen. Zur Ausbildung gehören: Organisation und Steuerung von Gruppenprozessen, Programmgestaltung, Klärung von Rechtsfragen z.B. zur Aufsichtspflicht. Hinzu kommt die Teilnahme an einem Grundkurs "Erste-Hilfe" (8 Doppelstunden). Die Erste-Hilfe-Ausbildung soll nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
2.5. Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiter bzw. Jugendleiterinnen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
3. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Ausbildung
3.1. Selbstreflexion der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen; will, kann ich überhaupt eine Gruppe anleiten, bin ich dazu in der Lage, überfordert mich das etc ?
3.2. Freizeitpädagogische Methoden (zusätzlich: verbandsspezifische Regeln)
3.3. Gruppenpsychologische Grundlagen (Teamarbeit, Konfliktlösung)
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Leitung einer Gruppe
-
Organisation in der Gruppe
-
Sozialisationsstufen einer Gruppe
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Psychosoziale Entwicklung eines Menschen (vom Kind zum Erwachsenen, geschlechts- spezifische Besonderheiten)
3.4. Gesetzliche Grundlagen
- Fürsorge- und Aufsichtspflicht
- Sonstige Rechte und Pflichten des Jugendleiters bzw der Jugendleiterin
- BGB, KJHG
- Gesetzlicher Jugendschutz
- Spezifische gesundheitliche Aspekte
3.5. Möglichkeiten der Finanzierung der Jugendarbeit (z.B. Sponsoring, Stiftungen, Förderrichtlinien)
3.6. Besonderheiten der unterschiedlichsten Formen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienlager, Großveranstaltungen)
3.7. "Durchspielen" einer Planung, Organisation und Durchführung einer Freizeitmaßnahme (z.B. Suche nach Ort, Anschreiben von Lagern, TN, Eltern, Beantragung von Fördergeldern...)
3.8. Eingehen auf die verbandspezifischen Besonderheiten
4. Grundsätze für das Antragsverfahren
4.1. Die Ausstellung der Card wird von den Landes- und Kreisverbänden der anerkannten freien Träger oder dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe beim Landesjugendamt beantragt.
4.2. Mit der Antragsvorlage bestätigt der Antragsteller, dass der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Richtlinien erfüllt und die Ausbildung nach Nr. 3 absolviert hat.
4.3. Für die Antragstellung ist das bundesweit gültige Formblatt zu verwenden, das zuvor beim Landesjugendamt durch den jeweiligen Träger angefordert wurde. Das Formblatt ist mit einem Passfoto zu versehen.
5. Zuständigkeit
5.1. Freie und öffentliche Träger reichen die zuvor im Landesjugendamt angeforderten Anträge im Landesjugendamt zur Weiterleitung ein.
5.2. Ausstellungsbehörde der Card ist die Verwaltung des Landesjugendamtes Brandenburg.
5.3. Die Card wird kostenlos ausgestellt und bleibt Eigentum der ausstellenden Behörde und ist nicht übertragbar. Bei Ausstellung einer Zweitschrift wird ein Erstattungsbetrag von 6,00 DM erhoben.
6. Gültigkeit, Aushändigung, Rückgabe
6.1. Die Card gilt von der Ausstellung an 3 Jahre. Weist der Inhaber bzw. die Inhaberin die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen des Trägers (mindestens 10 Stunden) und praktische Erfahrungen als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter nach, kann erneut ein Antrag gestellt werden.
6.2. Die Card ist ungültig, wenn die Frist abgelaufen ist oder wenn der Cardinhaber bzw. die Cardin-haberin nicht mehr als JugendleiterIn beim Antragsteller tätig ist.
6.3. Wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Cardinhabers bzw. der Card-inhaberin im Hinblick auf die Tätigkeit in der Jugendarbeit schließen lassen, ist der antragstellende Träger zu unterrichten. Die Card ist einzuziehen.
7. Ausbildung, Empfehlungen
7.1. Das Recht zur Ausbildung der Jugendleiterinnen bzw.Jugendleiter steht vorrangig den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe zu, die Erfahrungen in der Jugendarbeit vorweisen.
7.2. Bei Bedarf können auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrgänge zur Ausbildung anbieten.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Beschlussfassung im Landesjugendhilfeausschuss am 17.01.2000 in Kraft.
Dr. Doris Scheele, Leiterin des Landesjugendamtes
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