Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14 (am 7.7.2005 MGFFI)
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihnen eine amtliche Legitimation zu geben, wird eine bundeseinheitliche Jugendleiter/in-Card (Juleica) im Format einer Scheckkarte eingeführt. Sie ersetzt den bisherigen Jugendgruppenleiterausweis.
1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card dient
- zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen in der Jugendarbeit;
- zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe gewünscht wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit und Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
- zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Funktion "Jugendleiterin" und "Jugendleiter" oder ausdrücklich an diese Card anknüpfen können wie z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigungen, Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe, Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Besuche von Kulturveranstaltungen, Besuche von Freizeiteinrichtungen, Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen, Materialbeschaffung oder Dienstleistungen.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card
- Die Card ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind.
- Die Jugendleiterin und der Jugendleiter im Sinne des § 73 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) müssen für einen Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. In . Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines noch nicht anerkannten Trägers ausgestellt werden, sofern ein Antrag auf Anerkennung gestellt und bereits förderungswürdige Arbeit geleistet wurde.
- Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (Mindeststandards):
1. Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).
2. Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des »Erste-Hilfe-Lehrgangs« (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.
3. Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin/des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.
4. Die in der Nr. 2.3.3 genannten Ausbildungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden. - Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger begründeten Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
3. Gültigkeitsdauer und Antragsverfahren
- Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
- Das Antragsverfahren ergibt sich aus dem "Leitfaden für Träger (Abschnitt 4 "Der Weg zur neuen Juleica") in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser Leitfaden ist auf der Homepage www.juleica.de unter dem Link www.juleica.de/uploads/media/Leitfaden_1_1_090622.pdf einsehbar.
4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
- Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
- Die Oberste Landes Jugendbehörde ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
- Bisher ausgestellte Jugendgruppenleiterausweise bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen gültig. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr verlängert.
- Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales »Einführung eines bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweises in Nordrhein-Westfalen" v. 31.1.1984(SMB1. NRW. 2160) wird aufgehoben.
- Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
MBl. NRW. 2000 S.22, geändert durch RdErl. v. 30.1.2001 (MBl. NRW.2001 S.380), 19.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 60), 29.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S.170).
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