Hallo, einloggen oder neu registrieren

 

Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausgabe der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter und des befristeten Cardersatzes

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246

1. Card für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit (Juleica)

1.1 Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) erhalten (Anlage). Die Juleica ist eine bundesweit anerkannte amtliche Legitimation und ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit.

1.2 Die Juleica dient insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche  Jugend, Gesundheit,  Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate),
  • zur Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG, GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2006 (GVOBl. 2006 S. 346),
  • als Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach der  Landesverordnung über die  Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit vom 16. Dezember 2009 (Freistellungsverordnung – FreiStVO, GVOBl. 2010 S. 9),
  • als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen. 

2. Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card

2.1. Die Juleica wird ausschließlich für die ehrenamtliche Tätigkeit von  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden.

2.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica  auch an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich.

2.4 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des »Ersten-Hilfe-Lehrgangs« mit 12 Zeitstunden, entsprechend 16 Schulungseinheiten zu erbringen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.

3. Grundausbildung

3.1 Die Grundausbildung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) oder deren Zusammenschlüsse sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen. Die Grundausbildung kann auch von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) durchgeführt werden. Sie umfasst mindestens 30 Zeitstunden, entsprechend 40 Schulungseinheiten. Die Träger der Grundausbildung können für ihre Grundausbildungen eine größere Zahl von Zeitstunden bzw. Schulungseinheiten festlegen. Die Grundausbildung ist in partnerschaftlicher Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger durchzuführen.

3.2 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin / des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

Darüber hinaus sollen aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie

  • Partizipation,
  • Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming,
  • Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz,
  • internationaler Jugendaustausch sowie auch
  • verbandsspezifische Themen

Bestandteil der Grundausbildung sein.

3.3 Die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung ist vom Träger der Maßnahme zu bescheinigen.

4. Herstellung, Antrags- und Ausstellungsverfahren

4.1 Die Juleica ist bundeseinheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

4.2 Die Beantragung und Bestellung der Juleica erfolgt im Online-Verfahren (www.juleica.de). Antragsberechtigt sind ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Richtlinien erfüllen.

4.3 Das Antragsverfahren kann alternativ zu Nr. 4.2 eingeleitet werden durch

  • die Träger (Ehrenamts-Träger), für die die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind,
  • die Träger, bei denen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung absolviert haben.

4.4 Die Verantwortung für die Auswahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit trägt der Träger, bei dem sie aktiv sind oder  sein werden.

Ihm obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden,

  • eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor Neuausstellung der Juleica absolviert haben,
  • über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen,
  • die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind,
  • ob die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/229.0.html).

4.5 Zuständig für die Prüfung der Anträge ist grundsätzlich der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der  Träger (Ehrenamts-Träger) nach Nummer 2.1 seinen Sitz hat. Er prüft die Anträge

  • auf formelle Korrektheit (z. B. Alter des Antragstellers),
  • ob die Legitimation des Ehrenamtsträgers vorhanden ist (z. B. Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII),
  • ob das jeweils eingereichte Foto den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügt.

Eine inhaltliche und formelle Prüfung der Qualifikation gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers.

Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf  freie Träger der Jugendhilfe übertragen.

4.6 Die Juleica ist nicht übertragbar.

5. Kosten der Card

5.1 Die Ausgabe der Juleica dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse.

5.2. Die Finanzierung der Herstellungskosten der Juleica regeln die örtlichen Träger der Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit.

6. Gültigkeitsdauer

Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und kann nicht verlängert werden. Zum Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag eine neue Juleica ebenfalls mit  einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt werden. Vor jeder Neuausstellung einer Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindesten 8 Zeitstunden, entsprechend 10 Schulungseinheiten nachzuweisen.

7. Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica

7.1 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtliche Jugendleiterin oder den ehrenamtlichen Jugendleiter für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen.

7.2 Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind zur Rückgabe der Juleica an den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn

  • sie nicht mehr als ehrenamtliche Jugendleiterin oder ehrenamtlicher Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig sind,
  • die Erteilung der Card nach Nummer 7.1 widerrufen wird.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum  01.01.2010 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2014.

Community

Hallo, für registrierte UserInnen bietet juleica.de mit der Community noch mehr: ein Forum, einen Newsletter, direkte Messages an andere JugendleiterInnen und vieles mehr. Dafür kannst du dich einloggen oder jetzt registrieren.

Community
Regionen



Baden-Württemberg Bayern Rheinland-Pfalz Saarland Hessen Nordrhein-Westfalen Thüringen Sachsen Sachsen-Anhalt Brandenburg Macklenburg-Vorpommern Berlin Niedersachsen Schleswig-Holstein Hamburg Bremen