Hallo, einloggen oder neu registrieren

 

Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausgabe der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter und des befristeten Cardersatzes

Vom 5. Mai 2004, Gl.-Nr.: 8530.3, Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 462

1 Card für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit; befristeter Cardersatz für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1.1 Auf der Grundlage des Beschlusses der Obersten Landesjugendbehörden vom 12. /13. November 1998 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 dieser Richtlinie erfüllen und bei einem Träger nach Nummer 4.4 tätig sind oder tätig sein werden, ab dem Jahr 1999 eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Card) erhalten (Anlage). Die Card ist eine bundesweit anerkannte amtliche Legitimation, mit der sie bei der Erfüllung ihrer wichtigen Aufgaben in der Erziehung und Bildung von jungen Menschen unterstützt werden sollen.

1.2 Ein zeitlich befristeter Cardersatz für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit kann ausgestellt werden

  • für die Teilnahme an einer Grundausbildung nach Nummer 3 und
  • im Einzelfall für die Durchführung von und der Mitwirkung an Veranstaltungen der Jugendarbeit, sofern die in Betracht kommende Person eine der Voraussetzungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 nicht erfüllt. Der Träger der jeweiligen Maßnahme hat bei Antragstellung zu versichern, dass die Person geeignet und zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

1.3 Die Card dient insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate);
  • zur Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG), GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2002, GVOBl. S. 264;
  • als Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach der "Landesverordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Freistellung sowie der Erstattung des Verdienstausfalles für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit" (GVOBl. Schl.-H. 1999, S. 72);
  • als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen.

2 Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card

2.1 Die Card wird ausschließlich für ehrenamtliche Tätigkeit von Jugendleiterinnen und Jugendleitern ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum in der Jugendarbeit aktiv sind oder sein werden.

2.2 Die ehrenamtlichen Jugendleiterinnen oder ehrenamtlichen Jugendleiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

2.3 Die ehrenamtlichen Jugendleiterinnen oder die ehrenamtlichen Jugendleiter sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch an ehrenamtliche Jugendleiterinnen und ehrenamtliche Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4 Die ehrenamtlichen Jugendleiterinnen oder die ehrenamtlichen Jugendleiter müssen über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich.

2.5 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kennt-nisse in Erster Hilfe erforderlich.

3 Grundausbildung

3.1 Die Grundausbildung umfasst mindestens 50 Ausbildungsstunden und soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Grundkenntnisse für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Jugendarbeit entsprechend Abschnitt II des JuFöG vermitteln. Sie erfolgt in partnerschaftlicher Abstimmung mit den zuständigen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger.

Die Grundausbildung soll folgende Inhalte umfassen:

  • Ziele und Aufgaben außerschulischer Jugendbildung;
  • Rolle und Funktion der ehrenamtlichen Jugendleiterin oder des ehrenamtlichen Jugendleiters;
  • gruppendynamische Prozesse und gruppenpädagogische Methoden;
  • Probleme und Aufgaben der Gruppe im sozialen Umfeld;
  • Biologische, psychologische, soziale und kulturelle Bedingungen der Entwicklung;
  • Methoden der Beteiligung, Entscheidungsfindung und Konfliktregulierung;
  • Geschlechtsspezifische Aspekte der Jugendarbeit;
  • Rechtskunde im Rahmen des Verantwortungsbereiches der ehrenamtlichen Jugendleiterin oder des ehrenamtlichen Jugendleiters;
  • Informationen über finanzielle Förderungsmöglichkeiten und Beratungsstellen.

3.2 Die Grundausbildung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Achtes Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3022) oder deren Zusammenschlüsse, sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllen .Die Grundausbildung kann auch von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) durchgeführt werden.

3.3 Die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung ist vom Träger der Maßnahme zu bescheinigen.

4 Herstellung, Antrags- und Ausstellungsverfahren

4.1 Die Card ist bundeseinheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

4.2 Für die Beantragung und Bestellung ist das jeweils gültige, vorgedruckte Antragsformular zu verwenden.

4.3 Zuständig für die Bestellung und Aushändigung der Card sowie für die Ausstellung des zeitlich befristeten Cardersatzes ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der antragsberechtigte Träger nach Nummer 4.4 seinen Sitz hat. Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen.

4.4 Antragsberechtigt sind

  • die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
  • freie Träger der Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllen,
  • kommunale Träger der Jugendarbeit.

4.5 Mit der Antragstellung bestätigt der jeweilige Träger, dass die ehrenamtliche Jugendleiterin oder der ehrenamtliche Jugendleiter die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 erfüllt. Die Verantwortung für die Auswahl der ehrenamtlichen Jugendleiterin oder des ehrenamtlichen Jugendleiters trägt die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller.

4.6 Dem Antrag sind beizufügen:

  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundausbildung nach Nr. 3 oder der Nachweis über ausreichende pädagogische Kenntnisse durch Berufsausbildung oder Studium;
  • ein gültiger Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe;
  • ein Lichtbild der künftigen Cardinhaberin oder des künftigen Cardinhabers.

4.7 Die Card ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der aushändigenden Stelle.

5 Kosten der Card

5.1 Die Ausgabe der Card dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse.

5.2 Die Finanzierung der Herstellungskosten der Card regeln die örtlichen Träger der Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit.

6 Gültigkeitsdauer

Die Card hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag des Trägers, bei dem die ehrenamtliche Jugendleiterin oder der ehrenamtliche Jugendleiter tätig ist, eine neue Card ebenfalls mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt werden. Vor jeder Neuausstellung einer Card ist eine Fortbildung, die mindestens eine Tagesveranstaltung umfassen soll, nachzuweisen.

7 Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Card oder des befristeten Cardersatzes

7.1 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtliche Jugendleiterin oder den ehrenamtlichen Jugendleiter für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen.

7.2 Die Antragstellerin, der Antragsteller, die Inhaberin oder der Inhaber sind zur Rückgabe der Card oder des befristeten Cardersatzes an den örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn

  • die Cardinhaberin oder der Cardinhaber nicht mehr als ehrenamtliche Jugendleiterin oder ehrenamtlicher Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig ist,
  • die Gültigkeit der Card abgelaufen ist,
  • die befristete Tätigkeit, für die der befristete Cardersatz ausgestellt worden ist, beendet ist,
  • die Erteilung der Card nach Nummer 7.1 widerrufen wird.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Community

Hallo, für registrierte UserInnen bietet juleica.de mit der Community noch mehr: ein Forum, einen Newsletter, direkte Messages an andere JugendleiterInnen und vieles mehr. Dafür kannst du dich einloggen oder jetzt registrieren.

Community
Regionen



Baden-Württemberg Bayern Rheinland-Pfalz Saarland Hessen Nordrhein-Westfalen Thüringen Sachsen Sachsen-Anhalt Brandenburg Macklenburg-Vorpommern Berlin Niedersachsen Schleswig-Holstein Hamburg Bremen