Aktuelle Info: Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wurde am 16.12.2010 vom Nordrhein-Westfälischen Landtag abgelehnt. Damit kann das Gesetz NICHT in Kraft treten.
Wir begrüßen diese Entscheidung, weil auch viele medienpädagogischen Projekte und Webseiten der Jugendarbeit von dem Gesetz betroffen/bedroht gewesen wären. Außerdem haben wir die Hoffnung, dass nun MedienpädagogInnEn und NetzpolitikerInnen frühzeitig in die Erarbeitung eines neuen Staatsvertrages eingebunden werden.
Die Informationen zum JMStV und die Empfehlungen für Webseiten der Jugendarbeit sind damit zunächst hinfällig.
Wenn der JMStV in Kraft getreten wäre...
Jugendmedienschutz auf Webseiten der Jugendarbeit
Zum 01.01.2011 sollte eine neue Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) in Kraft treten vorausgesetzt, alle 16 Landesparlamente ratifizieren bis dahin den Vertrag. Mit der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wollten die Bundesländer den Schutz von jungen Menschen vor jugendgefährdenden Inhalten, die über internetbasierte Medien verbreitet werden können, verbessern und die Verbreitung dieser Inhalte einschränken. Diese Neufassung hätte weitreichende Folgen für alle, die z.B. eine Internetseite betreiben.
Da auch zahllose Jugendverbände, Jugendgruppen und -einrichtungen Webseiten betreiben und damit von dem Vertrag betroffen sind, stellen wir auf den folgenden Seiten die Grundzüge des JMStV und die Auswirkungen auf die Jugendarbeit, die die Neuregelung gehabt hätte, vor.
Der Landesjugendring Niedersachsen hat sich grundsätzlich gegen die Neufassung des JMStV ausgesprochen.
Was ändert sich durch den JMStV?
Alle Webseiten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit« zu beeinträchtigen, müssen dafür sorgen, dass (je nach Grad der Gefährdung) junge Menschen die Inhalte nicht aufrufen können. Dies kann vor allem durch eine Kennzeichnung der Inhalte mit einer »Altersfreigabe« in verschiedenen Stufen (»ohne Einschränkung«, »ab 6«, »ab 12«, »ab 16« oder »ab 18«) geschehen.
Muss jede Webseite gekennzeichnet werden?
Theoretisch gibt es keine Verpflichtung, die Webseite mit einer Altersklassifizierung zu versehen. Webseiten, die nicht klassifiziert sind, werden aber zukünftig auf PCs, auf denen eine Filtersoftware installiert ist, nicht mehr angezeigt.
Wenn also Eltern die Filtersoftware auf dem heimischen PC installieren oder diese in den Schulen standardmäßig installiert wird, sind alle Webseiten ohne Altersfreigabe von diesen PCs aus nicht zu erreichen. Dies stellt insbesondere für Jugendgruppen ein Problem dar, da diese Webseiten sich ja vor allem an die jungen Menschen richten. Alle Webseiten von Jugendgruppen sollten daher klassifiziert werden.
Welche Inhalte müssen klassifiziert werden?
Alle Inhalte müssen nach Altersstufen klassifiziert werden. Dabei ist es möglich, entweder jeden Inhalt (z.B. jedes Bild/jeden Artikel) individuell zu kennzeichnen, oder aber die höchste vorhandene Altersstufe für alle Inhalte zu nutzen.
Wer klassifiziert die Webseiten?
Die Jugendschutz-Einstufung kann durch den Anbieter selber erfolgen, oder durch eine von der »Kommission für Jugendmedienschutz« (KJM) anerkannte Prüfstelle. Dies ist zz. nur die FSM, die diese Prüfung für die Webseiten ihrer Mitglieder (Mitgliedsbeitrag ab 2.000 Euro/Jahr) anbietet.
Wie klassifiziert man seine Webseite?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die meisten Anbieter die Alterskennzeichnung selber vornehmen. Dafür soll ab Anfang 2011 auf www.altersklassfizierung.de ein System zur Verfügung stehen, dass den Anbietern als Hilfestellung dienen soll. Ob dieses System ausreicht oder welche medienpädagogischen und juristischen Qualifikationen bei den Anbietern der Webseiten gefordert sein werden, bleibt abzuwarten.
Was passiert bei einer fehlerhaften Alterskennzeichnung?
Man begeht damit eine Ordnungswidrigkeit, diese kann im Wiederholungsfall mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 belegt werden.
Wie sieht das für Webseiten mit »user generated content« aus?
Die meisten Webseiten bieten heute die Möglichkeit, dass die Besucher-innen der Webseite selber aktiv werden, eigene Bilder hochladen, Kommentare hinterlassen oder eigene Berichte veröffentlichen können dies beginnt bereits bei einem Gästebuch oder einem Forum.
Die Anbieter tragen die Verantwortung dafür, dass keine Inhalte auf der Webseite zu finden sind, die nicht der Altersfreigabe entsprechen. Die Anbieter (also z.B. die Jugendgruppe für ihren Weblog) müssen sicherstellen, dass andere User-innen auf dieser Webseite keine jugendgefährdenden Inhalte veröffentlichen bzw. diese Inhalte nach der Veröffentlichung löschen. Laut Auskunft der Niedersächsischen Staatskanzlei genügt es, wenn jugendgefährdende Inhalte vom Anbieter entfernt werden, wenn er darüber informiert wird. Es ist demnach nicht nötig, täglich alle neuen Inhalte auf der Webseite zu überprüfen.
Wie mache ich die Alterseinstufung sichtbar?
Die Alterskennzeichnung muss so gestaltet sein, dass sie von den Besucher-inne-n der Webseite gesehen und von den Jugendschutz-Programmen automatisch erkannt wird. Diese Programme gibt es aber noch nicht; die ersten Versionen werden nicht vor Mitte 2011 fertiggestellt. Damit die Jugendschutz-Programme die Informationen auslesen können, muss in den Quellcode der Webseite eingegriffen werden dies ist jedoch bislang bei den weit verbreiteten Blog-Systemen (z.B. wordpress) nicht möglich.
Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?
Nur Betreiber von gewerblichen Webseiten benötigen eine-n Jugendschutzbeauftragte-n.
Was ist mit meinen Social-Media-Kanälen?
Ungeklärt ist bislang, wer als Anbieter eines Social-Media-Kanals, also z.B. einer Seite (Fanpage) oder Gruppe auf Facebook, eines Channels bei sevenload/You Tube oder eines Fotoalbums bei flickr gilt: »Wer in den in Ihrem Schreiben aufgeführten Fällen Anbieter ist, kann nicht abstrakt im JMStV geregelt werden, sondern bedarf jeweils einer Einzelfallentscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt. Daher bitte ich um Verständnis, wenn sich meine Antwort auf generelle Aussagen beschränkt. Anbieter im Sinne des JMStV kann nicht sein, wer seinen Sitz im Ausland hat (Facebook, You Tube), weil der JMStV nur in Deutschland Anwendung findet. Im Übrigen gilt unabhängig von der bevorstehenden Gesetzesänderung, dass jeder, der Inhalte auf eine Plattform hochlädt, Anbieter und somit dafür verantwortlich ist, dass von diesen Inhalten keine Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen.« (Schreiben der Nds. Staatskanzlei vom 08.12.2010)
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